§ 47 Börsegesetz (weggefallen)

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Prospektpflicht gemäß § 46 gilt nicht fürDie Prospektpflicht gemäß Paragraph 46, gilt nicht für(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 149/2017)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,)
    1. 2.Ziffer 2Aktien, die im Austausch für bereits an demselben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;
    2. 3.Ziffer 3Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind;
    3. 4.Ziffer 4Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu beachten;
    4. 5.Ziffer 5Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
    5. 6.Ziffer 6Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
    6. 7.Ziffer 7Aktien, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von anderen Wertpapieren oder infolge der Ausübung von mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;
    7. 8.Ziffer 8Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem anderen geregelten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
      1. a)Litera aDiese Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen geregelten Markt zugelassen;
      2. b)Litera bfür Wertpapiere, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erstmals zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem anderen geregelten Markt mit der Billigung eines Prospekts einher, der dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Art. 14 der Richtlinie 2001/34/EG zur Verfügung gestellt wurde;für Wertpapiere, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erstmals zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem anderen geregelten Markt mit der Billigung eines Prospekts einher, der dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Artikel 14, der Richtlinie 2001/34/EG zur Verfügung gestellt wurde;
      3. c)Litera cmit Ausnahme der unter lit. b geregelten Fälle: für Wertpapiere, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur Börsenotierung zugelassen wurden, wurden Prospekte entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG oder der Richtlinie 2001/34/EG gebilligt;mit Ausnahme der unter Litera b, geregelten Fälle: für Wertpapiere, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur Börsenotierung zugelassen wurden, wurden Prospekte entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG oder der Richtlinie 2001/34/EG gebilligt;
      4. d)Litera ddie laufenden Pflichten betreffend den Handel an dem anderen geregelten Markt sind eingehalten worden;
      5. e)Litera edie Person, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung beantragt, hat ein zusammenfassendes Dokument erstellt, das in einer Sprache veröffentlicht wurde, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt wird, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung angestrebt wird;
      6. f)Litera fder Inhalt des zusammenfassenden Dokuments gemäß lit. e dem § 7 Abs. 2 KMG entspricht, dieses Dokument nach § 10 Abs. 3 KMG veröffentlicht und darin angegeben wird, wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offen gelegt werden, erhältlich sind.der Inhalt des zusammenfassenden Dokuments gemäß Litera e, dem Paragraph 7, Absatz 2, KMG entspricht, dieses Dokument nach Paragraph 10, Absatz 3, KMG veröffentlicht und darin angegeben wird, wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offen gelegt werden, erhältlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Prospektpflicht gemäß § 46 gilt ferner nicht in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2 und 3 KMG.Die Prospektpflicht gemäß Paragraph 46, gilt ferner nicht in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 1a, 1b, 2 und 3 KMG.
  3. (3)Absatz 3Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 festlegen. Für Art der Veröffentlichung ist § 10 KMG anzuwenden.Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 8 festlegen. Für Art der Veröffentlichung ist Paragraph 10, KMG anzuwenden.
§ 47 Börsegesetz seit 20.07.2019 weggefallen.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 03.01.2018 bis 20.07.2019
  1. (1)Absatz einsDie Prospektpflicht gemäß § 46 gilt nicht fürDie Prospektpflicht gemäß Paragraph 46, gilt nicht für(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 149/2017)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,)
    1. 2.Ziffer 2Aktien, die im Austausch für bereits an demselben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;
    2. 3.Ziffer 3Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind;
    3. 4.Ziffer 4Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu beachten;
    4. 5.Ziffer 5Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
    5. 6.Ziffer 6Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
    6. 7.Ziffer 7Aktien, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von anderen Wertpapieren oder infolge der Ausübung von mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;
    7. 8.Ziffer 8Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem anderen geregelten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
      1. a)Litera aDiese Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen geregelten Markt zugelassen;
      2. b)Litera bfür Wertpapiere, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erstmals zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem anderen geregelten Markt mit der Billigung eines Prospekts einher, der dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Art. 14 der Richtlinie 2001/34/EG zur Verfügung gestellt wurde;für Wertpapiere, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erstmals zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem anderen geregelten Markt mit der Billigung eines Prospekts einher, der dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Artikel 14, der Richtlinie 2001/34/EG zur Verfügung gestellt wurde;
      3. c)Litera cmit Ausnahme der unter lit. b geregelten Fälle: für Wertpapiere, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur Börsenotierung zugelassen wurden, wurden Prospekte entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG oder der Richtlinie 2001/34/EG gebilligt;mit Ausnahme der unter Litera b, geregelten Fälle: für Wertpapiere, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur Börsenotierung zugelassen wurden, wurden Prospekte entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG oder der Richtlinie 2001/34/EG gebilligt;
      4. d)Litera ddie laufenden Pflichten betreffend den Handel an dem anderen geregelten Markt sind eingehalten worden;
      5. e)Litera edie Person, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung beantragt, hat ein zusammenfassendes Dokument erstellt, das in einer Sprache veröffentlicht wurde, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt wird, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung angestrebt wird;
      6. f)Litera fder Inhalt des zusammenfassenden Dokuments gemäß lit. e dem § 7 Abs. 2 KMG entspricht, dieses Dokument nach § 10 Abs. 3 KMG veröffentlicht und darin angegeben wird, wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offen gelegt werden, erhältlich sind.der Inhalt des zusammenfassenden Dokuments gemäß Litera e, dem Paragraph 7, Absatz 2, KMG entspricht, dieses Dokument nach Paragraph 10, Absatz 3, KMG veröffentlicht und darin angegeben wird, wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offen gelegt werden, erhältlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Prospektpflicht gemäß § 46 gilt ferner nicht in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2 und 3 KMG.Die Prospektpflicht gemäß Paragraph 46, gilt ferner nicht in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 1a, 1b, 2 und 3 KMG.
  3. (3)Absatz 3Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 festlegen. Für Art der Veröffentlichung ist § 10 KMG anzuwenden.Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 8 festlegen. Für Art der Veröffentlichung ist Paragraph 10, KMG anzuwenden.
§ 47 Börsegesetz seit 20.07.2019 weggefallen.

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