§ 250 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 59 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Urlaubsausmaß in jedem KalenderjahrParagraph 59, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Urlaubsausmaß in jedem Kalenderjahr
    1. 1.Ziffer eins200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,
    2. 2.Ziffer 2240 Stunden
      1. a)Litera abei einem Dienstalter von 25 Jahren,
      2. b)Litera bfür den Beamten/die Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII oder IXfür den Beamten/die Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch VIII oder IX

    beträgt.

  2. (2)Absatz 2Dem Beamten/der Beamtin einer anderen Besoldungsgruppe gebührt der Erholungsurlaub in dem im Abs. 1 festgesetzten Ausmaß dann, wenn sein/ihr Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen um höchstens € 1,82 unter dem Gehalt des/der vergleichbaren Beamten/Beamtin der Allgemeinen Verwaltung liegt.Dem Beamten/der Beamtin einer anderen Besoldungsgruppe gebührt der Erholungsurlaub in dem im Absatz eins, festgesetzten Ausmaß dann, wenn sein/ihr Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen um höchstens € 1,82 unter dem Gehalt des/der vergleichbaren Beamten/Beamtin der Allgemeinen Verwaltung liegt.
  3. (3)Absatz 3Unter Dienstalter im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten/ der Beamtin wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht berücksichtigt wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe berücksichtigt wurden oder zu berücksichtigen wären. Dem Beamten/der Beamtin, der/die ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und als Beamter/Beamtin eine Stelle in einem Dienstzweig innehat, für den die abgeschlossene Hochschulbildung vorgeschrieben ist, sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes fünf Jahre anzurechnen. Der Zeitraum von fünf Jahren vermindert sich insoweit, als der Beamte/die Beamtin das Hochschulstudium während der für die Bemessung des Urlaubsausmaßes anrechenbaren Zeit zurückgelegt hat.Unter Dienstalter im Sinne des Absatz eins, ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten/ der Beamtin wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht berücksichtigt wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe berücksichtigt wurden oder zu berücksichtigen wären. Dem Beamten/der Beamtin, der/die ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und als Beamter/Beamtin eine Stelle in einem Dienstzweig innehat, für den die abgeschlossene Hochschulbildung vorgeschrieben ist, sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes fünf Jahre anzurechnen. Der Zeitraum von fünf Jahren vermindert sich insoweit, als der Beamte/die Beamtin das Hochschulstudium während der für die Bemessung des Urlaubsausmaßes anrechenbaren Zeit zurückgelegt hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007§ 250 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 30 aus 2007,

L-DBR seit 31.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz eins§ 59 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Urlaubsausmaß in jedem KalenderjahrParagraph 59, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Urlaubsausmaß in jedem Kalenderjahr
    1. 1.Ziffer eins200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,
    2. 2.Ziffer 2240 Stunden
      1. a)Litera abei einem Dienstalter von 25 Jahren,
      2. b)Litera bfür den Beamten/die Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII oder IXfür den Beamten/die Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch VIII oder IX

    beträgt.

  2. (2)Absatz 2Dem Beamten/der Beamtin einer anderen Besoldungsgruppe gebührt der Erholungsurlaub in dem im Abs. 1 festgesetzten Ausmaß dann, wenn sein/ihr Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen um höchstens € 1,82 unter dem Gehalt des/der vergleichbaren Beamten/Beamtin der Allgemeinen Verwaltung liegt.Dem Beamten/der Beamtin einer anderen Besoldungsgruppe gebührt der Erholungsurlaub in dem im Absatz eins, festgesetzten Ausmaß dann, wenn sein/ihr Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen um höchstens € 1,82 unter dem Gehalt des/der vergleichbaren Beamten/Beamtin der Allgemeinen Verwaltung liegt.
  3. (3)Absatz 3Unter Dienstalter im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten/ der Beamtin wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht berücksichtigt wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe berücksichtigt wurden oder zu berücksichtigen wären. Dem Beamten/der Beamtin, der/die ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und als Beamter/Beamtin eine Stelle in einem Dienstzweig innehat, für den die abgeschlossene Hochschulbildung vorgeschrieben ist, sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes fünf Jahre anzurechnen. Der Zeitraum von fünf Jahren vermindert sich insoweit, als der Beamte/die Beamtin das Hochschulstudium während der für die Bemessung des Urlaubsausmaßes anrechenbaren Zeit zurückgelegt hat.Unter Dienstalter im Sinne des Absatz eins, ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten/ der Beamtin wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht berücksichtigt wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe berücksichtigt wurden oder zu berücksichtigen wären. Dem Beamten/der Beamtin, der/die ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und als Beamter/Beamtin eine Stelle in einem Dienstzweig innehat, für den die abgeschlossene Hochschulbildung vorgeschrieben ist, sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes fünf Jahre anzurechnen. Der Zeitraum von fünf Jahren vermindert sich insoweit, als der Beamte/die Beamtin das Hochschulstudium während der für die Bemessung des Urlaubsausmaßes anrechenbaren Zeit zurückgelegt hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007§ 250 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 30 aus 2007,

L-DBR seit 31.12.2014 weggefallen.

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