§ 61 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999
(1) Gilt für einen Bediensteten/eine Bedienstete die Fünftagewoche, so ist das Urlaubsausmaß (§§ 59 § 61 und 60) in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß AbsStmk. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurundenL-DBR seit 31.05.2007 weggefallen.

(3) Ist das Urlaubsausmaß eines/einer Bediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fallen gesetzliche Feiertage auf Samstage, so erhöht sich das Urlaubsausmaß im Kalenderjahr um diese gesetzlichen Feiertage.

Stand vor dem 31.05.2007

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.05.2007
(1) Gilt für einen Bediensteten/eine Bedienstete die Fünftagewoche, so ist das Urlaubsausmaß (§§ 59 § 61 und 60) in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß AbsStmk. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurundenL-DBR seit 31.05.2007 weggefallen.

(3) Ist das Urlaubsausmaß eines/einer Bediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fallen gesetzliche Feiertage auf Samstage, so erhöht sich das Urlaubsausmaß im Kalenderjahr um diese gesetzlichen Feiertage.

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