§ 396 GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (§ 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], BGBl. I Nr. 4/2022) hat die Sozialversicherungsanstalt den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.Für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,) hat die Sozialversicherungsanstalt den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
§ 396 GSVG seit 31.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 05.02.2022 bis 19.07.2022
  1. (1)Absatz einsFür die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (§ 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], BGBl. I Nr. 4/2022) hat die Sozialversicherungsanstalt den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.Für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,) hat die Sozialversicherungsanstalt den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
§ 396 GSVG seit 31.01.2024 weggefallen.

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