§ 43 T-HG (weggefallen)

Heimgesetz 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Abs. 3 Strategien und Empfehlungen auf dem Gebiet der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege im Sinn einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte im Rahmen dieser Planung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Absatz 3, Strategien und Empfehlungen auf dem Gebiet der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege im Sinn einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte im Rahmen dieser Planung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Durchführung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung nach Abs. 1 sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die pflegeplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.Bei der Durchführung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung nach Absatz eins, sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die pflegeplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Ziele der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind:
    1. a)Litera adie Verbesserung und langfristige Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Hilfeleistungen,
    2. b)Litera bdie Gewährleistung von landesweit einheitlichen qualitativen und quantitativen Pflegestandards in allen Bereichen der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten,
    3. c)Litera cdie Förderung der Zusammenarbeit des Landes Tirol und der Gemeinden mit Trägern der Einrichtungen der Betreuung und der Pflege und sonstigen Einrichtungen.
  4. (4)Absatz 4Die Verfahren und die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind regelmäßig zu überprüfen und zu evaluieren.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren in einem Bedarfs- und Entwicklungsplan (Strukturplan Pflege) darzustellen.
§ 43 T-HG seit 31.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Abs. 3 Strategien und Empfehlungen auf dem Gebiet der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege im Sinn einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte im Rahmen dieser Planung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Absatz 3, Strategien und Empfehlungen auf dem Gebiet der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege im Sinn einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte im Rahmen dieser Planung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Durchführung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung nach Abs. 1 sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die pflegeplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.Bei der Durchführung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung nach Absatz eins, sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die pflegeplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Ziele der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind:
    1. a)Litera adie Verbesserung und langfristige Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Hilfeleistungen,
    2. b)Litera bdie Gewährleistung von landesweit einheitlichen qualitativen und quantitativen Pflegestandards in allen Bereichen der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten,
    3. c)Litera cdie Förderung der Zusammenarbeit des Landes Tirol und der Gemeinden mit Trägern der Einrichtungen der Betreuung und der Pflege und sonstigen Einrichtungen.
  4. (4)Absatz 4Die Verfahren und die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind regelmäßig zu überprüfen und zu evaluieren.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren in einem Bedarfs- und Entwicklungsplan (Strukturplan Pflege) darzustellen.
§ 43 T-HG seit 31.08.2024 weggefallen.

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