§ 44l SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2022§ 44l SHG wegen Fristablaufs rechtsunwirksam gewordene Anerkennungen gemäß § 13a Abs. 3 kann eine Wiedererteilung der Anerkennung beantragt werdenseit 31.12.2024 weggefallen. Im Antrag ist glaubhaft zu machen, innerhalb welcher, ein Jahr nicht übersteigender, Frist der Nachweis der Eignung erbracht werden kann. Der Antrag auf Wiedererteilung der Anerkennung ist innerhalb von sechs Wochen ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 1/2022 zu stellen. In diesen Fällen ist keine neuerliche Bedarfsprüfung durchzuführen. Eine Fristverlängerung gemäß § 13a Abs. 3 dritter Satz ist in diesen Fällen nicht möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/2022

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 06.01.2022 bis 31.12.2024
Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2022§ 44l SHG wegen Fristablaufs rechtsunwirksam gewordene Anerkennungen gemäß § 13a Abs. 3 kann eine Wiedererteilung der Anerkennung beantragt werdenseit 31.12.2024 weggefallen. Im Antrag ist glaubhaft zu machen, innerhalb welcher, ein Jahr nicht übersteigender, Frist der Nachweis der Eignung erbracht werden kann. Der Antrag auf Wiedererteilung der Anerkennung ist innerhalb von sechs Wochen ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 1/2022 zu stellen. In diesen Fällen ist keine neuerliche Bedarfsprüfung durchzuführen. Eine Fristverlängerung gemäß § 13a Abs. 3 dritter Satz ist in diesen Fällen nicht möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/2022

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