§ 87a ZTG 2019 (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSitzungen von Kollegialorganen oder Gremien können unter folgenden Voraussetzungen virtuell durchgeführt werden, wenn:
    1. 1.Ziffer einsalle Mitglieder des Kollegialorganes oder Gremiums in der Einladung darüber informiert werden, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Sitzung bestehen,
    2. 2.Ziffer 2der Vorsitzende des Kollegialorgans oder Gremiums die Identität der Teilnehmer zweifelsfrei feststellen kann,
    3. 3.Ziffer 3jedem Teilnehmer mittels einer akustischen und allenfalls optischen elektronischen Fernübertragung in Echtzeit ermöglicht wird, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen und
    4. 4.Ziffer 4die Abhaltung von Kammervollversammlungen den Mitgliedern durch den Versand einer Einladung bekannt gegeben wird.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende des Kollegialorgans oder Gremiums hat die Identität jedes Teilnehmers festzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die virtuelle Durchführung einer Kammervollversammlung ist auf der Internetseite der jeweiligen Landeskammer kund zu machen.
§ 87a ZTG 2019 seit 30.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 01.07.2022 bis 30.12.2022
  1. (1)Absatz einsSitzungen von Kollegialorganen oder Gremien können unter folgenden Voraussetzungen virtuell durchgeführt werden, wenn:
    1. 1.Ziffer einsalle Mitglieder des Kollegialorganes oder Gremiums in der Einladung darüber informiert werden, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Sitzung bestehen,
    2. 2.Ziffer 2der Vorsitzende des Kollegialorgans oder Gremiums die Identität der Teilnehmer zweifelsfrei feststellen kann,
    3. 3.Ziffer 3jedem Teilnehmer mittels einer akustischen und allenfalls optischen elektronischen Fernübertragung in Echtzeit ermöglicht wird, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen und
    4. 4.Ziffer 4die Abhaltung von Kammervollversammlungen den Mitgliedern durch den Versand einer Einladung bekannt gegeben wird.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende des Kollegialorgans oder Gremiums hat die Identität jedes Teilnehmers festzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die virtuelle Durchführung einer Kammervollversammlung ist auf der Internetseite der jeweiligen Landeskammer kund zu machen.
§ 87a ZTG 2019 seit 30.12.2022 weggefallen.

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