§ 4 COVID-19-MG (weggefallen)

COVID-19-Maßnahmengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
    1. 1.Ziffer einsbestimmten Orten oder
    2. 2.Ziffer 2öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
    geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.In einer Verordnung gemäß Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
§ 4 COVID-19-MG seit 30.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 26.09.2020 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz einsBeim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
    1. 1.Ziffer einsbestimmten Orten oder
    2. 2.Ziffer 2öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
    geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.In einer Verordnung gemäß Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
§ 4 COVID-19-MG seit 30.06.2022 weggefallen.

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