§ 7 COVID-19-MG (weggefallen)

COVID-19-Maßnahmengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerordnungen nach diesem Bundesgesetz sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden. Verordnungen gemäß § 6 bedürfen der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegt werden. Verordnungen gemäß Paragraph 6, bedürfen der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden. Verordnungen gemäß § 6 bedürfen der Zustimmung des Landeshauptmanns.Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Absatz eins, oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins, oder 2 festgelegt werden. Verordnungen gemäß Paragraph 6, bedürfen der Zustimmung des Landeshauptmanns.
  4. (3a)Absatz 3 aVerordnungen nach § 3 Abs. 1 Z 1 können hinsichtlich der Festlegung von Zeiten für das Betreten vom Bürgermeister mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 bis 3 festgelegt werden.Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, können hinsichtlich der Festlegung von Zeiten für das Betreten vom Bürgermeister mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Absatz eins bis 3 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins bis 3 festgelegt werden.
  5. (4)Absatz 4In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.In einer Verordnung gemäß Absatz eins bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
  6. (5)Absatz 5Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 bis 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 und 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 3 könnten Verordnungen gemäß Abs. 3a oder Teile davon aufgehoben werden.Durch Verordnung gemäß Absatz eins, können Verordnungen gemäß Absatz 2 bis 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Absatz 2, können Verordnungen gemäß Absatz 3 und 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Absatz 3, könnten Verordnungen gemäß Absatz 3 a, oder Teile davon aufgehoben werden.
  7. (6)Absatz 6Verordnungen gemäß Abs. 2 bis 3a sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.Verordnungen gemäß Absatz 2 bis 3a sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
§ 7 COVID-19-MG seit 30.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 23.10.2021 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz einsVerordnungen nach diesem Bundesgesetz sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden. Verordnungen gemäß § 6 bedürfen der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegt werden. Verordnungen gemäß Paragraph 6, bedürfen der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden. Verordnungen gemäß § 6 bedürfen der Zustimmung des Landeshauptmanns.Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Absatz eins, oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins, oder 2 festgelegt werden. Verordnungen gemäß Paragraph 6, bedürfen der Zustimmung des Landeshauptmanns.
  4. (3a)Absatz 3 aVerordnungen nach § 3 Abs. 1 Z 1 können hinsichtlich der Festlegung von Zeiten für das Betreten vom Bürgermeister mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 bis 3 festgelegt werden.Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, können hinsichtlich der Festlegung von Zeiten für das Betreten vom Bürgermeister mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Absatz eins bis 3 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins bis 3 festgelegt werden.
  5. (4)Absatz 4In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.In einer Verordnung gemäß Absatz eins bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
  6. (5)Absatz 5Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 bis 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 und 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 3 könnten Verordnungen gemäß Abs. 3a oder Teile davon aufgehoben werden.Durch Verordnung gemäß Absatz eins, können Verordnungen gemäß Absatz 2 bis 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Absatz 2, können Verordnungen gemäß Absatz 3 und 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Absatz 3, könnten Verordnungen gemäß Absatz 3 a, oder Teile davon aufgehoben werden.
  7. (6)Absatz 6Verordnungen gemäß Abs. 2 bis 3a sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.Verordnungen gemäß Absatz 2 bis 3a sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
§ 7 COVID-19-MG seit 30.06.2022 weggefallen.

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