§ 11 COVID-19-MG (weggefallen)

COVID-19-Maßnahmengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.(Anm. 1)

(______________

Anm. 1: Art. 2 Z§ 11 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2021 lautet: „In § 11 Abs. 3 wird das Wort „denen“ durch das Wort „der“ ersetztCOVID-19-MG seit 30.06.2022 weggefallen.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 28.05.2021 bis 30.06.2023
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.(Anm. 1)

(______________

Anm. 1: Art. 2 Z§ 11 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2021 lautet: „In § 11 Abs. 3 wird das Wort „denen“ durch das Wort „der“ ersetztCOVID-19-MG seit 30.06.2022 weggefallen.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

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