§ 14 COVID-19-MG (weggefallen)

COVID-19-Maßnahmengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich § 13 Abs. 3a erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,

2.

hinsichtlich des Vollzugs durch die Organe der Arbeitsinspektion nach § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit

3.

im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister

betraut.

§ 14 COVID-19-MG seit 30.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 05.02.2022 bis 30.06.2023
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich § 13 Abs. 3a erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,

2.

hinsichtlich des Vollzugs durch die Organe der Arbeitsinspektion nach § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit

3.

im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister

betraut.

§ 14 COVID-19-MG seit 30.06.2022 weggefallen.

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