§ 14 COVID-19-MG (weggefallen)

COVID-19-Maßnahmengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph§ 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 13 Abs. 3a erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,hinsichtlich Paragraph 13, Absatz 3 a, erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des Vollzugs durch die Organe der Arbeitsinspektion nach § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeithinsichtlich des Vollzugs durch die Organe der Arbeitsinspektion nach Paragraph 9, Absatz eins, der Bundesminister für Arbeit
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister
betraut COVID-19-MG seit 30.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 05.02.2022 bis 30.06.2023
§ 14.Paragraph§ 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 13 Abs. 3a erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,hinsichtlich Paragraph 13, Absatz 3 a, erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des Vollzugs durch die Organe der Arbeitsinspektion nach § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeithinsichtlich des Vollzugs durch die Organe der Arbeitsinspektion nach Paragraph 9, Absatz eins, der Bundesminister für Arbeit
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister
betraut COVID-19-MG seit 30.06.2022 weggefallen.

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