§ 55c GemWO 1992 Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Stimmabgabe sind nur solche Wähler zugelassen, denen von jener Gemeinde, in der auch der Wahlort liegt, eine Wahlkarte ausgestellt wurde. Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 54 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat die vom Wahlkartenwähler übergebene Wahlkarte (§ 30b Abs. 3) zu öffnen, die darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wahlkartenwähler auszufolgen. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettel zu verwenden sind. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen.Zur Stimmabgabe sind nur solche Wähler zugelassen, denen von jener Gemeinde, in der auch der Wahlort liegt, eine Wahlkarte ausgestellt wurde. Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im Paragraph 54, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat die vom Wahlkartenwähler übergebene Wahlkarte (Paragraph 30 b, Absatz 3,) zu öffnen, die darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wahlkartenwähler auszufolgen. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettel zu verwenden sind. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen.
  2. (1)Absatz einsEin Wahlkartenwähler kann nur vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde sein Wahlrecht ausüben. Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung der ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 54 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat die vom Wahlkartenwähler übergebene Wahlkarte (§ 30b Abs. 3) zu öffnen, die darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wahlkartenwähler auszufolgen. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettel zu verwenden sind. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Im Übrigen sind auch in diesem Fall die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.Ein Wahlkartenwähler kann nur vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde sein Wahlrecht ausüben. Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung der ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im Paragraph 54, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat die vom Wahlkartenwähler übergebene Wahlkarte (Paragraph 30 b, Absatz 3,) zu öffnen, die darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wahlkartenwähler auszufolgen. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettel zu verwenden sind. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Im Übrigen sind auch in diesem Fall die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.
  3. (2)Absatz 2Der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt dort die amtlichen Stimmzettel aus und legt sie in das Kuvert. Sodann hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.
  4. (3)Absatz 3Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung der ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Im Übrigen sind auch in diesem Fall die Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu beachten.
  5. (43)Absatz 43Die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 bis 5a6 finden sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz 2 bis 5a6 finden sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 24.12.2021 bis 18.02.2025
  1. (1)Absatz einsZur Stimmabgabe sind nur solche Wähler zugelassen, denen von jener Gemeinde, in der auch der Wahlort liegt, eine Wahlkarte ausgestellt wurde. Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 54 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat die vom Wahlkartenwähler übergebene Wahlkarte (§ 30b Abs. 3) zu öffnen, die darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wahlkartenwähler auszufolgen. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettel zu verwenden sind. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen.Zur Stimmabgabe sind nur solche Wähler zugelassen, denen von jener Gemeinde, in der auch der Wahlort liegt, eine Wahlkarte ausgestellt wurde. Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im Paragraph 54, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat die vom Wahlkartenwähler übergebene Wahlkarte (Paragraph 30 b, Absatz 3,) zu öffnen, die darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wahlkartenwähler auszufolgen. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettel zu verwenden sind. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen.
  2. (1)Absatz einsEin Wahlkartenwähler kann nur vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde sein Wahlrecht ausüben. Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung der ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 54 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat die vom Wahlkartenwähler übergebene Wahlkarte (§ 30b Abs. 3) zu öffnen, die darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wahlkartenwähler auszufolgen. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettel zu verwenden sind. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Im Übrigen sind auch in diesem Fall die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.Ein Wahlkartenwähler kann nur vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde sein Wahlrecht ausüben. Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung der ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im Paragraph 54, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat die vom Wahlkartenwähler übergebene Wahlkarte (Paragraph 30 b, Absatz 3,) zu öffnen, die darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wahlkartenwähler auszufolgen. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettel zu verwenden sind. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Im Übrigen sind auch in diesem Fall die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.
  3. (2)Absatz 2Der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt dort die amtlichen Stimmzettel aus und legt sie in das Kuvert. Sodann hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.
  4. (3)Absatz 3Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung der ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Im Übrigen sind auch in diesem Fall die Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu beachten.
  5. (43)Absatz 43Die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 bis 5a6 finden sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz 2 bis 5a6 finden sinngemäß Anwendung.

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