§ 193b Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband als pädagogische Fachkraft begründen oder eine Erklärung nach § 232 abgegeben haben.Die nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband als pädagogische Fachkraft begründen oder eine Erklärung nach Paragraph 232, abgegeben haben.
  2. (2)Absatz 2Das Monatsentgelt bzw. der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Bediensteten wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

KBP

Gehaltsstufe

Euro

1

2.940,33.209,3

2

2.991,13.264,8

3

3.092,53.375,5

4

3.193,83.486,0

5

3.295,23.596,7

6

3.396,63.707,4

7

3.498,13.818,2

8

3.599,43.928,7

9

3.701,04.039,6

10

3.802,54.150,4

11

3.903,84.261,0

12

4.005,14.371,6

13

4.106,54.482,2

14

4.208,04.593,0

15

4.309,54.703,8

  1. (3) Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß § 230 Abs. 5 Z 4 oder 7, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage. Diese beträgt 173,3 Euro.

    Gruppenanzahl in der Kinderbetreuungseinrichtung

    Euro

    5

    411,3

    4

    347,1

    3

    282,9

    2

    218,4

    1

    154,2

    Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 20,6 Euro je Gruppe.

    (Anm: LGBl.Nr. 76/2021) (Anm: V LGBl.Nr. 155/2021, 141/2022, 13/2023)

  2. (3)Absatz 3Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß § 230 Abs. 5 Z 4 oder 7, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage. Diese beträgt 189,2 Euro.Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 230, Absatz 5, Ziffer 4, oder 7, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage. Diese beträgt 189,2 Euro.

    Gruppenanzahl in der Kinderbetreuungseinrichtung

    Euro

    5

    448,9

    4

    378,9

    3

    308,8

    2

    238,4

    1

    168,3

    Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 22,5 Euro je Gruppe.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband als pädagogische Fachkraft begründen oder eine Erklärung nach § 232 abgegeben haben.Die nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband als pädagogische Fachkraft begründen oder eine Erklärung nach Paragraph 232, abgegeben haben.
  2. (2)Absatz 2Das Monatsentgelt bzw. der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Bediensteten wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

KBP

Gehaltsstufe

Euro

1

2.940,33.209,3

2

2.991,13.264,8

3

3.092,53.375,5

4

3.193,83.486,0

5

3.295,23.596,7

6

3.396,63.707,4

7

3.498,13.818,2

8

3.599,43.928,7

9

3.701,04.039,6

10

3.802,54.150,4

11

3.903,84.261,0

12

4.005,14.371,6

13

4.106,54.482,2

14

4.208,04.593,0

15

4.309,54.703,8

  1. (3) Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß § 230 Abs. 5 Z 4 oder 7, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage. Diese beträgt 173,3 Euro.

    Gruppenanzahl in der Kinderbetreuungseinrichtung

    Euro

    5

    411,3

    4

    347,1

    3

    282,9

    2

    218,4

    1

    154,2

    Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 20,6 Euro je Gruppe.

    (Anm: LGBl.Nr. 76/2021) (Anm: V LGBl.Nr. 155/2021, 141/2022, 13/2023)

  2. (3)Absatz 3Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß § 230 Abs. 5 Z 4 oder 7, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage. Diese beträgt 189,2 Euro.Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 230, Absatz 5, Ziffer 4, oder 7, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage. Diese beträgt 189,2 Euro.

    Gruppenanzahl in der Kinderbetreuungseinrichtung

    Euro

    5

    448,9

    4

    378,9

    3

    308,8

    2

    238,4

    1

    168,3

    Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 22,5 Euro je Gruppe.

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