§ 11a S-LVwGG

Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(Anm: durchDie Beratung und Beschlussfassung im Personalausschuss und im Geschäftsverteilungsausschuss kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gilt LGBl Nr 42/2021§ 10 Abs 6 (bzw § 32 Z 9§ 11 Abs 3 ) mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten).der Maßgabe, dass

1.

die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend gelten und an der Abstimmung in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mündlich abgeben,

2.

durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung vollständig vorliegt,

3.

im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(Anm: durchDie Beratung und Beschlussfassung im Personalausschuss und im Geschäftsverteilungsausschuss kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gilt LGBl Nr 42/2021§ 10 Abs 6 (bzw § 32 Z 9§ 11 Abs 3 ) mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten).der Maßgabe, dass

1.

die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend gelten und an der Abstimmung in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mündlich abgeben,

2.

durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung vollständig vorliegt,

3.

im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten sind.

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