§ 31 W-DLG

Wiener Dienstleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.2021 bis 31.12.9999

Informationen für Interessenträger und Mitwirkung der Interessenträger im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens

§ 31.

(Verfassungsbestimmung) Im Zuge der Erlassung neuer oder der Änderung bestehender Gesetze oder Verordnungen im Sinne des § 29 Abs. 1 ist jeder Bürgerin bzw. jedem Bürger, allen Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfängern sowie den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich durch die Rechtsvorschrift berührt wird, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der entsprechenden Gesetze oder Verordnungen einzuräumen. Die Einräumung der Kenntnisnahme erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landes Wien sowie Auflage bei den Magistratischen Bezirksämtern. Findet ein Begutachtungsverfahren des Gesetzes oder der Verordnung nicht statt, so ist der Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes Wien zu veröffentlichen. Jedermann hat die Möglichkeit zu den veröffentlichten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist, innerhalb derer die Stellungnahme abgegeben werden muss, ist in der jeweiligen Veröffentlichung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes festzusetzen, wobei diese Frist zumindest eine Woche zu betragen hat.

Stand vor dem 12.02.2021

In Kraft vom 01.01.1900 bis 12.02.2021

Informationen für Interessenträger und Mitwirkung der Interessenträger im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens

§ 31.

(Verfassungsbestimmung) Im Zuge der Erlassung neuer oder der Änderung bestehender Gesetze oder Verordnungen im Sinne des § 29 Abs. 1 ist jeder Bürgerin bzw. jedem Bürger, allen Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfängern sowie den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich durch die Rechtsvorschrift berührt wird, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der entsprechenden Gesetze oder Verordnungen einzuräumen. Die Einräumung der Kenntnisnahme erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landes Wien sowie Auflage bei den Magistratischen Bezirksämtern. Findet ein Begutachtungsverfahren des Gesetzes oder der Verordnung nicht statt, so ist der Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes Wien zu veröffentlichen. Jedermann hat die Möglichkeit zu den veröffentlichten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist, innerhalb derer die Stellungnahme abgegeben werden muss, ist in der jeweiligen Veröffentlichung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes festzusetzen, wobei diese Frist zumindest eine Woche zu betragen hat.

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