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Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Transparenz |
(1) Im Vollzugsbereich des Landes Wien ist das Amt der Wiener Landesregierung für die Übermittlung und den Empfang von Informationen im Sinne des Art. 10 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie zuständig.
(2) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften im Sinne des § 29 Abs. 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Art. 11 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie genannten Datenbank für reglementierte Berufe zu erfassen. Zu diesem Zweck ist dem Amt der Wiener Landesregierung die Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 29 Abs. 1 durch die verordnungserlassende Behörde bekannt zu geben; gleichzeitig sind dem Amt der Wiener Landesregierung die in der genannten Datenbank zu erfassenden Informationen mitzuteilen.
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(1) Im Vollzugsbereich des Landes Wien ist das Amt der Wiener Landesregierung für die Übermittlung und den Empfang von Informationen im Sinne des Art. 10 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie zuständig.
(2) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften im Sinne des § 29 Abs. 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Art. 11 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie genannten Datenbank für reglementierte Berufe zu erfassen. Zu diesem Zweck ist dem Amt der Wiener Landesregierung die Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 29 Abs. 1 durch die verordnungserlassende Behörde bekannt zu geben; gleichzeitig sind dem Amt der Wiener Landesregierung die in der genannten Datenbank zu erfassenden Informationen mitzuteilen.