§ 33 W-DLG

Wiener Dienstleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.2021 bis 31.12.9999

Ausnahme von der Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung

§ 33.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden, soweit Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen nach § 29 Abs. 1 der zwingenden Umsetzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie dienen.

Stand vor dem 12.02.2021

In Kraft vom 01.01.1900 bis 12.02.2021

Ausnahme von der Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung

§ 33.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden, soweit Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen nach § 29 Abs. 1 der zwingenden Umsetzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie dienen.

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