§ 34 W-DLG

Wiener Dienstleistungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.2021 bis 31.12.9999

Behörde im Sinne des 5. und 6. Abschnitts ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten des Berufszugangs zuständige Behörde.

Stand vor dem 12.02.2021

In Kraft vom 19.10.2019 bis 12.02.2021

Behörde im Sinne des 5. und 6. Abschnitts ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten des Berufszugangs zuständige Behörde.

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