§ 144a GSVG Frühstarterbonus

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € (Anm. 1). Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € (Anm. 2)60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages begrenzt.Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € Anmerkung 1). Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € Anmerkung 2)60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages begrenzt.
  2. (2)Absatz 2Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
  3. (3)Absatz 3An die Stelle der Beträgedes Betrages nach Abs. 1 tretentritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 20232025, dieder unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträgevervielfachte Betrag.An die Stelle der Beträgedes Betrages nach Absatz eins, tretentritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 20232025, dieder unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträgevervielfachte Betrag.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsZu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € (Anm. 1). Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € (Anm. 2)60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages begrenzt.Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € Anmerkung 1). Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € Anmerkung 2)60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages begrenzt.
  2. (2)Absatz 2Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
  3. (3)Absatz 3An die Stelle der Beträgedes Betrages nach Abs. 1 tretentritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 20232025, dieder unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträgevervielfachte Betrag.An die Stelle der Beträgedes Betrages nach Absatz eins, tretentritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 20232025, dieder unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträgevervielfachte Betrag.

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