§ 5 ST-COVID-19 FG (weggefallen)

Steiermärkisches COVID-19-Fristengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 treten § 2, § 3 und § 4 mit 31§ 5 ST-COVID-19 FG seit 31.12.2021 weggefallen. Dezember 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 außer Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt § 4 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, LGBl. Nr. 117/2021

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.12.2021 bis 31.12.2022
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 treten § 2, § 3 und § 4 mit 31§ 5 ST-COVID-19 FG seit 31.12.2021 weggefallen. Dezember 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 außer Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt § 4 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, LGBl. Nr. 117/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten