§ 2a KunstFG (weggefallen)

Kunstförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZusätzlich zu den Mitteln gemäß § 1 Abs. 1 können abweichend von § 2 in den Jahren 2020 bis 2022 weitere Mittel aus einem Fonds für besondere Förderungen insbesondere auch für Strukturmaßnahmen im Bereich der Kulturwirtschaft gewährt werden. Der Fonds ist beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet, mit 10 Millionen Euro dotiert und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Paragraph eins, Absatz eins, können abweichend von Paragraph 2, in den Jahren 2020 bis 2022 weitere Mittel aus einem Fonds für besondere Förderungen insbesondere auch für Strukturmaßnahmen im Bereich der Kulturwirtschaft gewährt werden. Der Fonds ist beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet, mit 10 Millionen Euro dotiert und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. (2)Absatz 2Folgende Voraussetzungen müssen für eine solche Förderung vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsBesondere wirtschaftliche Betroffenheit der Branche durch den Ausbruch von COVID-19, die diese existenziell gefährdet;
    2. 2.Ziffer 2Existenzielle Gefährdung trotz Ausschöpfung anderer zur Bewältigung der Folgen vom COVID-19 geschaffener Unterstützungsmaßnahmen und
    3. 3.Ziffer 3Negative Folgeauswirkungen auf das Kunst- und Kulturleben in Österreich, wenn keine Unterstützung gewährt wird
  3. (3)Absatz 3Für die Förderung nach diesem Paragraphen ist eine eigene Richtlinie gemäß § 8 zu erlassen. Voraussetzung für diese Förderung ist ein Antrag beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.Für die Förderung nach diesem Paragraphen ist eine eigene Richtlinie gemäß Paragraph 8, zu erlassen. Voraussetzung für diese Förderung ist ein Antrag beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
§ 2a KunstFG seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsZusätzlich zu den Mitteln gemäß § 1 Abs. 1 können abweichend von § 2 in den Jahren 2020 bis 2022 weitere Mittel aus einem Fonds für besondere Förderungen insbesondere auch für Strukturmaßnahmen im Bereich der Kulturwirtschaft gewährt werden. Der Fonds ist beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet, mit 10 Millionen Euro dotiert und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Paragraph eins, Absatz eins, können abweichend von Paragraph 2, in den Jahren 2020 bis 2022 weitere Mittel aus einem Fonds für besondere Förderungen insbesondere auch für Strukturmaßnahmen im Bereich der Kulturwirtschaft gewährt werden. Der Fonds ist beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet, mit 10 Millionen Euro dotiert und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. (2)Absatz 2Folgende Voraussetzungen müssen für eine solche Förderung vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsBesondere wirtschaftliche Betroffenheit der Branche durch den Ausbruch von COVID-19, die diese existenziell gefährdet;
    2. 2.Ziffer 2Existenzielle Gefährdung trotz Ausschöpfung anderer zur Bewältigung der Folgen vom COVID-19 geschaffener Unterstützungsmaßnahmen und
    3. 3.Ziffer 3Negative Folgeauswirkungen auf das Kunst- und Kulturleben in Österreich, wenn keine Unterstützung gewährt wird
  3. (3)Absatz 3Für die Förderung nach diesem Paragraphen ist eine eigene Richtlinie gemäß § 8 zu erlassen. Voraussetzung für diese Förderung ist ein Antrag beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.Für die Förderung nach diesem Paragraphen ist eine eigene Richtlinie gemäß Paragraph 8, zu erlassen. Voraussetzung für diese Förderung ist ein Antrag beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
§ 2a KunstFG seit 31.12.2022 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten