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(1) Für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 besteht keine Verpflichtung zur Durchführung von Katastrophenschutzseminaren gemäß § 12 Abs. 2. (Anm: LGBl. Nr. 131/2021)
(2) Das Jahr 2020 wird in den Lauf der Fristen gemäß § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 nicht eingerechnet.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Hemmung des Fortlaufs der Fristen nach Abs. 2 über den 31. Dezember 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation geboten ist.
(Anm: LGBl. Nr. 116/2020) |
(Anm: Artikel I der Verordnung LGBl. Nr. 72/2021 lautet: „Das Jahr 2021 wird in den Lauf der Fristen gemäß § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Oö. Katastrophenschutzgesetz nicht eingerechnet.“) |
(1) Für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 besteht keine Verpflichtung zur Durchführung von Katastrophenschutzseminaren gemäß § 12 Abs. 2. (Anm: LGBl. Nr. 131/2021)
(2) Das Jahr 2020 wird in den Lauf der Fristen gemäß § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 nicht eingerechnet.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Hemmung des Fortlaufs der Fristen nach Abs. 2 über den 31. Dezember 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation geboten ist.
(Anm: LGBl. Nr. 116/2020) |
(Anm: Artikel I der Verordnung LGBl. Nr. 72/2021 lautet: „Das Jahr 2021 wird in den Lauf der Fristen gemäß § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Oö. Katastrophenschutzgesetz nicht eingerechnet.“) |