§ 52a Oö. FWG 2015 (weggefallen)

Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis 31. Juli 2021 wird in den Lauf der Fristen gemäß § 24 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 5 und § 43 Abs. 5 nicht eingerechnet.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Hemmung des Fortlaufs der Fristen nach Abs. 1 über den 31. Juli 2021 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation geboten ist.

(3) Funktionen, die auf Grund § 26 Abs. 1 Z 3, § 31 Abs. 5 Z 2 und § 44 Abs. 2 im Zeitraum von 1. März 2020 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ex lege erloschen sind, leben mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ex lege wieder auf, sofern die Funktionen nicht bereits ordnungsgemäß nachbesetzt worden sind. Provisorische Nachbesetzungen verlieren mit diesem Zeitpunkt ihre Wirkung. Die Frist zur Absolvierung der erforderlichen Ausbildung beginnt für auf diese Weise wieder eingesetzte Funktionäre mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Erlangung der Funktion, jedoch ist hinsichtlich des Fristenlaufs Abs. 1 zu berücksichtigen.

(4) Für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Bezirks-Feuerwehrtagung gemäß § 42 Abs. 1 Z 8 und einer Dienstbesprechung gemäß § 43 Abs. 1 Z 5. (Anm: LGBl. Nr. 131/2021)

(Anm: LGBl. Nr. 116/2020)

(Anm: Artikel I der Verordnung LGBl.Nr. 73/2021 lautet: „Die Hemmung des Fortlaufs der Fristen gemäß § 52a Abs. 1 Oö. FeuerwehrgesetzFWG 2015 wird bis 31seit 31.12.2023 weggefallen. Dezember 2021 verlängert.“)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.2023
(1) Der Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis 31. Juli 2021 wird in den Lauf der Fristen gemäß § 24 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 5 und § 43 Abs. 5 nicht eingerechnet.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Hemmung des Fortlaufs der Fristen nach Abs. 1 über den 31. Juli 2021 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation geboten ist.

(3) Funktionen, die auf Grund § 26 Abs. 1 Z 3, § 31 Abs. 5 Z 2 und § 44 Abs. 2 im Zeitraum von 1. März 2020 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ex lege erloschen sind, leben mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ex lege wieder auf, sofern die Funktionen nicht bereits ordnungsgemäß nachbesetzt worden sind. Provisorische Nachbesetzungen verlieren mit diesem Zeitpunkt ihre Wirkung. Die Frist zur Absolvierung der erforderlichen Ausbildung beginnt für auf diese Weise wieder eingesetzte Funktionäre mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Erlangung der Funktion, jedoch ist hinsichtlich des Fristenlaufs Abs. 1 zu berücksichtigen.

(4) Für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Bezirks-Feuerwehrtagung gemäß § 42 Abs. 1 Z 8 und einer Dienstbesprechung gemäß § 43 Abs. 1 Z 5. (Anm: LGBl. Nr. 131/2021)

(Anm: LGBl. Nr. 116/2020)

(Anm: Artikel I der Verordnung LGBl.Nr. 73/2021 lautet: „Die Hemmung des Fortlaufs der Fristen gemäß § 52a Abs. 1 Oö. FeuerwehrgesetzFWG 2015 wird bis 31seit 31.12.2023 weggefallen. Dezember 2021 verlängert.“)

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