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(2) Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Abs. 1 gilt auch für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 7 Abs. 5 COVID-19-MV, es sei denn, das Betreten erfolgt ausschließlich durch Kunden, die Beherbergungsgäste sind.
(3) Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Abs. 1 gilt auch für Zusammenkünfte im Rahmen von Vereinen, soweit diese ausschließlich oder überwiegend der Förderung der Gemeinschaft etwa durch geselliges Beisammensein dienen.
(4) Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Abs. 1 gilt auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken im Rahmen von
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*) Fassung LGBl.Nr. 62/2020
(2) Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Abs. 1 gilt auch für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 7 Abs. 5 COVID-19-MV, es sei denn, das Betreten erfolgt ausschließlich durch Kunden, die Beherbergungsgäste sind.
(3) Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Abs. 1 gilt auch für Zusammenkünfte im Rahmen von Vereinen, soweit diese ausschließlich oder überwiegend der Förderung der Gemeinschaft etwa durch geselliges Beisammensein dienen.
(4) Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Abs. 1 gilt auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken im Rahmen von
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*) Fassung LGBl.Nr. 62/2020