§ 1 T-COVID-19 M (weggefallen)

COVID-19-Maßnahmen, besondere Vorschriften zur Durchführung der Schuljahre 2019/20 und 2020/21 an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2021 bis 31.12.9999
(§ 1) Diese Verordnung hat zum Ziel, an den land T- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen einen ordentlichen Schulbetrieb sowie insbesondere den Abschluss der Schuljahre 2019/20 und 2020/2021 trotz der notwendigen Verkehrsbeschränkungen infolge der COVID-19-Sonderregelungen zu gewährleisten.

M (2weggefallen) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, der Tiroler Landwirtschaftlichen Lehrplanverordnung 2005, der Tiroler Landwirtschaftlichen Abschlussprüfungs-Verordnung und der Leistungsbeurteilungsverordnungseit 14.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 13.09.2021

In Kraft vom 31.03.2021 bis 13.09.2021
(§ 1) Diese Verordnung hat zum Ziel, an den land T- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen einen ordentlichen Schulbetrieb sowie insbesondere den Abschluss der Schuljahre 2019/20 und 2020/2021 trotz der notwendigen Verkehrsbeschränkungen infolge der COVID-19-Sonderregelungen zu gewährleisten.

M (2weggefallen) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, der Tiroler Landwirtschaftlichen Lehrplanverordnung 2005, der Tiroler Landwirtschaftlichen Abschlussprüfungs-Verordnung und der Leistungsbeurteilungsverordnungseit 14.09.2021 weggefallen.

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