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(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 kann von den Terminen und Fristen nach dem § 81 Abs. 6 Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, den §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 11 Abs. 4 Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung sowie den §§ 7 Abs. 5 und 6 und 8 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung abgewichen werden, sofern dies aus organisatorischen Gründen zum Abschluss des Schuljahres erforderlich ist.
(3) Bei der Festlegung abweichender Termine und Fristen nach den Abs. 1 und 2 ist auf die Bedürfnisse der Schüler, insbesondere auf die Ermöglichung ausreichender Vorbereitungszeit, möglichst Bedacht zu nehmen.
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 kann von den Terminen und Fristen nach dem § 81 Abs. 6 Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, den §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 11 Abs. 4 Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung sowie den §§ 7 Abs. 5 und 6 und 8 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung abgewichen werden, sofern dies aus organisatorischen Gründen zum Abschluss des Schuljahres erforderlich ist.
(3) Bei der Festlegung abweichender Termine und Fristen nach den Abs. 1 und 2 ist auf die Bedürfnisse der Schüler, insbesondere auf die Ermöglichung ausreichender Vorbereitungszeit, möglichst Bedacht zu nehmen.