§ 2 T-COVID-19_M (weggefallen)

COVID-19-Maßnahmen, besondere Vorschriften zur Durchführung der Schuljahre 2019/20 und 2020/21 an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Abweichend von den §§ 70 Abs. 1 und 2 sowie 94 AbsT-COVID-19_M seit 13.09.2021 weggefallen. 1 und 2 Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 sowie § 11 Abs. 1 und 3 Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung kann der Schulleiter abweichende Termine und Fristen festlegen, sofern dies aus organisatorischen Gründen zum Abschluss des Schuljahres erforderlich ist.

(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 kann von den Terminen und Fristen nach dem § 81 Abs. 6 Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, den §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 11 Abs. 4 Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung sowie den §§ 7 Abs. 5 und 6 und 8 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung abgewichen werden, sofern dies aus organisatorischen Gründen zum Abschluss des Schuljahres erforderlich ist.

(3) Bei der Festlegung abweichender Termine und Fristen nach den Abs. 1 und 2 ist auf die Bedürfnisse der Schüler, insbesondere auf die Ermöglichung ausreichender Vorbereitungszeit, möglichst Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 13.09.2021

In Kraft vom 15.03.2020 bis 13.09.2021
(1) Abweichend von den §§ 70 Abs. 1 und 2 sowie 94 AbsT-COVID-19_M seit 13.09.2021 weggefallen. 1 und 2 Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 sowie § 11 Abs. 1 und 3 Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung kann der Schulleiter abweichende Termine und Fristen festlegen, sofern dies aus organisatorischen Gründen zum Abschluss des Schuljahres erforderlich ist.

(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 kann von den Terminen und Fristen nach dem § 81 Abs. 6 Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, den §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 11 Abs. 4 Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung sowie den §§ 7 Abs. 5 und 6 und 8 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung abgewichen werden, sofern dies aus organisatorischen Gründen zum Abschluss des Schuljahres erforderlich ist.

(3) Bei der Festlegung abweichender Termine und Fristen nach den Abs. 1 und 2 ist auf die Bedürfnisse der Schüler, insbesondere auf die Ermöglichung ausreichender Vorbereitungszeit, möglichst Bedacht zu nehmen.

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