§ 3 T-COVID-19_M (weggefallen)

COVID-19-Maßnahmen, besondere Vorschriften zur Durchführung der Schuljahre 2019/20 und 2020/21 an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Einsatz von elektronischer Kommunikation ist für Unterricht sowie – abweichend von § 80 Abs3 T-COVID-19_M seit 13.09.2021 weggefallen. 1 Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 – für Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung zulässig.

(2) Der Einsatz elektronischer Kommunikation in der Interaktion zwischen Lehrer und Schüler sowie in der Erbringung selbstständiger Aufgaben durch Schüler gilt als Unterricht.

(3) Abweichend von den Lehrplänen und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen des § 1 Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2005 kann die Leistungsbeurteilung anstelle von vorgesehenen Schularbeiten auch durch geeignete andere Instrumente, insbesondere auch im Weg der elektronischen Kommunikation, erfolgen.

Stand vor dem 13.09.2021

In Kraft vom 15.03.2020 bis 13.09.2021
(1) Der Einsatz von elektronischer Kommunikation ist für Unterricht sowie – abweichend von § 80 Abs3 T-COVID-19_M seit 13.09.2021 weggefallen. 1 Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 – für Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung zulässig.

(2) Der Einsatz elektronischer Kommunikation in der Interaktion zwischen Lehrer und Schüler sowie in der Erbringung selbstständiger Aufgaben durch Schüler gilt als Unterricht.

(3) Abweichend von den Lehrplänen und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen des § 1 Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2005 kann die Leistungsbeurteilung anstelle von vorgesehenen Schularbeiten auch durch geeignete andere Instrumente, insbesondere auch im Weg der elektronischen Kommunikation, erfolgen.

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