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(2) Der Einsatz elektronischer Kommunikation in der Interaktion zwischen Lehrer und Schüler sowie in der Erbringung selbstständiger Aufgaben durch Schüler gilt als Unterricht.
(3) Abweichend von den Lehrplänen und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen des § 1 Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2005 kann die Leistungsbeurteilung anstelle von vorgesehenen Schularbeiten auch durch geeignete andere Instrumente, insbesondere auch im Weg der elektronischen Kommunikation, erfolgen.
(2) Der Einsatz elektronischer Kommunikation in der Interaktion zwischen Lehrer und Schüler sowie in der Erbringung selbstständiger Aufgaben durch Schüler gilt als Unterricht.
(3) Abweichend von den Lehrplänen und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen des § 1 Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2005 kann die Leistungsbeurteilung anstelle von vorgesehenen Schularbeiten auch durch geeignete andere Instrumente, insbesondere auch im Weg der elektronischen Kommunikation, erfolgen.