§ 4 T-COVID-19_M (weggefallen)

COVID-19-Maßnahmen, besondere Vorschriften zur Durchführung der Schuljahre 2019/20 und 2020/21 an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2021 bis 31.12.9999
Die Schulleiter werden ermächtigt,

a)

in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen in den Lehrplänen abzuweichen,

b)

den Unterricht, abweichend von der Stundentafel, in bestimmten Unterrichtsgegenständen teilweise oder zur Gänze auf Teile des Unterrichtsjahres zusammenzuziehen,

c)

anstelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen vorzusehen, wenn keine sichere Beurteilung möglich wäre.

§ 4 T-COVID-19_M seit 13.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 13.09.2021

In Kraft vom 15.03.2020 bis 13.09.2021
Die Schulleiter werden ermächtigt,

a)

in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen in den Lehrplänen abzuweichen,

b)

den Unterricht, abweichend von der Stundentafel, in bestimmten Unterrichtsgegenständen teilweise oder zur Gänze auf Teile des Unterrichtsjahres zusammenzuziehen,

c)

anstelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen vorzusehen, wenn keine sichere Beurteilung möglich wäre.

§ 4 T-COVID-19_M seit 13.09.2021 weggefallen.

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