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(2) Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen. Die Leistungen im Rahmen der Klausurprüfung und die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der Klausurprüfung das größere Gewicht zuzumessen. Die Berücksichtigung der Leistungen der letzten Schulstufe hat jedoch nur zu erfolgen, wenn der Schüler die in der Klausurarbeit gestellten Aufgaben überwiegend erfüllt hat.
(3) Ist die Durchführung der praktischen Klausurarbeit aufgrund der epidemiologischen Situation im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Regionen nicht möglich, kann die Schulbehörde abweichend von § 95 Abs. 1 lit. b Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 und den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 lit. c, 17 Abs. 1 lit. c und 20 Abs. 1 lit. c Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung das Entfallen der praktischen Klausurarbeit für alle oder einzelne land- und forstwirtschaftliche Fachschulen anordnen. Diesfalls ist für die Beurteilung der praktischen Klausurprüfung die Jahresnote im betreffenden Unterrichtsgegenstand in der letzten Schulstufe, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, heranzuziehen.
(2) Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen. Die Leistungen im Rahmen der Klausurprüfung und die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der Klausurprüfung das größere Gewicht zuzumessen. Die Berücksichtigung der Leistungen der letzten Schulstufe hat jedoch nur zu erfolgen, wenn der Schüler die in der Klausurarbeit gestellten Aufgaben überwiegend erfüllt hat.
(3) Ist die Durchführung der praktischen Klausurarbeit aufgrund der epidemiologischen Situation im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Regionen nicht möglich, kann die Schulbehörde abweichend von § 95 Abs. 1 lit. b Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 und den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 lit. c, 17 Abs. 1 lit. c und 20 Abs. 1 lit. c Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung das Entfallen der praktischen Klausurarbeit für alle oder einzelne land- und forstwirtschaftliche Fachschulen anordnen. Diesfalls ist für die Beurteilung der praktischen Klausurprüfung die Jahresnote im betreffenden Unterrichtsgegenstand in der letzten Schulstufe, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, heranzuziehen.