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(2) Ist die Durchführung der mündlichen Prüfung aufgrund der epidemiologischen Situation im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Regionen nicht möglich, kann die Schulbehörde abweichend von § 95 Abs. 1 lit. c Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 und den §§ 2 Abs. 1 lit. c, 10, 15 lit. b, 18 lit. b und 21 lit. b Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung das Entfallen der mündlichen Prüfung für alle oder einzelne land- und forstwirtschaftliche Fachschulen anordnen. Diesfalls ist für die Beurteilung der mündlichen Prüfung die Jahresnote im betreffenden Unterrichtsgegenstand in der letzten Schulstufe, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, heranzuziehen.
(2) Ist die Durchführung der mündlichen Prüfung aufgrund der epidemiologischen Situation im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Regionen nicht möglich, kann die Schulbehörde abweichend von § 95 Abs. 1 lit. c Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 und den §§ 2 Abs. 1 lit. c, 10, 15 lit. b, 18 lit. b und 21 lit. b Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung das Entfallen der mündlichen Prüfung für alle oder einzelne land- und forstwirtschaftliche Fachschulen anordnen. Diesfalls ist für die Beurteilung der mündlichen Prüfung die Jahresnote im betreffenden Unterrichtsgegenstand in der letzten Schulstufe, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, heranzuziehen.