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(2) Die §§ 2, 3 und 4 treten mit 15. März 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ende des Schuljahres 2020/21, sohin am 13. September 2021, außer Kraft.
(4) Ungeachtet des Abs. 3 sind auch für den Nebentermin die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Die §§ 2, 3 und 4 treten mit 15. März 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ende des Schuljahres 2020/21, sohin am 13. September 2021, außer Kraft.
(4) Ungeachtet des Abs. 3 sind auch für den Nebentermin die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.