§ 9 T-COVID-19 M (weggefallen)

COVID-19-Maßnahmen, besondere Vorschriften zur Durchführung der Schuljahre 2019/20 und 2020/21 an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2021 bis 31.12.9999
§ 9 T-COVID-19 M (1weggefallen) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern in Absseit 14.09.2021 weggefallen. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die §§ 2, 3 und 4 treten mit 15. März 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ende des Schuljahres 2020/21, sohin am 13. September 2021, außer Kraft.

(4) Ungeachtet des Abs. 3 sind auch für den Nebentermin die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.

Stand vor dem 13.09.2021

In Kraft vom 31.03.2021 bis 13.09.2021
§ 9 T-COVID-19 M (1weggefallen) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern in Absseit 14.09.2021 weggefallen. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die §§ 2, 3 und 4 treten mit 15. März 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ende des Schuljahres 2020/21, sohin am 13. September 2021, außer Kraft.

(4) Ungeachtet des Abs. 3 sind auch für den Nebentermin die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.

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