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FG (2weggefallen) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung auf Verfahren, für die landesgesetzlich die Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze vorgesehen ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise für anwendbar zu erklären, die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 für das behördliche Verfahren erlassen worden sindseit 01.01.2021 weggefallen. In dieser Verordnung sind die betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften bestimmt zu bezeichnen und in der zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung geltenden Fassung für anwendbar zu erklären.
(3) Verordnungen nach Abs. 1 und 2 können auch rückwirkend erlassen werden.
(4) Eine Verordnung nach Abs. 2 ist unverzüglich abzuändern bzw. aufzuheben, wenn sich die betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften ändern bzw. diese aufgehoben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020
FG (2weggefallen) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung auf Verfahren, für die landesgesetzlich die Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze vorgesehen ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise für anwendbar zu erklären, die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 für das behördliche Verfahren erlassen worden sindseit 01.01.2021 weggefallen. In dieser Verordnung sind die betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften bestimmt zu bezeichnen und in der zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung geltenden Fassung für anwendbar zu erklären.
(3) Verordnungen nach Abs. 1 und 2 können auch rückwirkend erlassen werden.
(4) Eine Verordnung nach Abs. 2 ist unverzüglich abzuändern bzw. aufzuheben, wenn sich die betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften ändern bzw. diese aufgehoben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020