§ 24d GTelG 2012 Grundsätze der Impfdatenverarbeitung

Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß § 24c Abs. 2 bis 7 sowie zu den in Abs. 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn

1.

die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 4 Abs. 4 oder § 4a eindeutig identifiziert wurden,

2.

die Vertraulichkeit (§ 6) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,

3.

die Integrität (§ 7) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,

4.

eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 besteht sowie

5.

die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1, Z 2, Z 5, Z 6 oder Z 7 handelt, gemäß § 18 Abs. 4 oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters gemäß § 2 Z 9 E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt § 18 Abs. 4 Z 5 sinngemäß.

(2) Die im Impfregister gespeicherten Daten dürfen personenbezogen ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet werden:

1.

Zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,

2.

Darstellung persönlicher Impfkalender auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich,

3.

Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich,

4.

statistische Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24g,

5.

Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,

6.

Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie

7.

Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e Abs. 1.

  1. (1)Absatz einsDie Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß § 24c Abs. 2 bis 5 sowie zu den in Abs. 2 und in § 24e Abs. 4 genannten Zwecken ist nur zulässig, wennDie Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 bis 5 sowie zu den in Absatz 2 und in Paragraph 24 e, Absatz 4, genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 4 Abs. 4 oder § 4a eindeutig identifiziert wurden,die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder Paragraph 4 a, eindeutig identifiziert wurden,
    2. 2.Ziffer 2die Vertraulichkeit (§ 6) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,die Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
    3. 3.Ziffer 3die Integrität (§ 7) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,die Integrität (Paragraph 7,) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
    4. 4.Ziffer 4eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 besteht sowieeine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, besteht sowie
    5. 5.Ziffer 5die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1, Z 2, Z 5, Z 6, Z 7 oder Z 8 handelt, gemäß § 18 oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters gemäß § 2 Z 9 E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt § 18 Abs. 4a.die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 5,, Ziffer 6,, Ziffer 7, oder Ziffer 8, handelt, gemäß Paragraph 18, oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt Paragraph 18, Absatz 4 a,
  2. (2)Absatz 2Die im Impfregister gespeicherten Daten dürfen personenbezogen insbesondere für folgende Zwecke verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einszusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    2. 2.Ziffer 2Darstellung persönlicher Impfkalender auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich,
    3. 3.Ziffer 3Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    4. 4.Ziffer 4Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24g,Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 g,,
    5. 5.Ziffer 5Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 EpiG, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Paragraph eins, EpiG, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,
    6. 6.Ziffer 6Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie deren Überprüfung,
    7. 7.Ziffer 7Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e sowieWahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, sowie
    8. 8.Ziffer 8Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h.Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h,

Stand vor dem 29.09.2024

In Kraft vom 15.10.2020 bis 29.09.2024
(1) Die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß § 24c Abs. 2 bis 7 sowie zu den in Abs. 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn

1.

die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 4 Abs. 4 oder § 4a eindeutig identifiziert wurden,

2.

die Vertraulichkeit (§ 6) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,

3.

die Integrität (§ 7) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,

4.

eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 besteht sowie

5.

die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1, Z 2, Z 5, Z 6 oder Z 7 handelt, gemäß § 18 Abs. 4 oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters gemäß § 2 Z 9 E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt § 18 Abs. 4 Z 5 sinngemäß.

(2) Die im Impfregister gespeicherten Daten dürfen personenbezogen ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet werden:

1.

Zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,

2.

Darstellung persönlicher Impfkalender auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich,

3.

Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich,

4.

statistische Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24g,

5.

Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,

6.

Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie

7.

Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e Abs. 1.

  1. (1)Absatz einsDie Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß § 24c Abs. 2 bis 5 sowie zu den in Abs. 2 und in § 24e Abs. 4 genannten Zwecken ist nur zulässig, wennDie Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 bis 5 sowie zu den in Absatz 2 und in Paragraph 24 e, Absatz 4, genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 4 Abs. 4 oder § 4a eindeutig identifiziert wurden,die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder Paragraph 4 a, eindeutig identifiziert wurden,
    2. 2.Ziffer 2die Vertraulichkeit (§ 6) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,die Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
    3. 3.Ziffer 3die Integrität (§ 7) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,die Integrität (Paragraph 7,) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
    4. 4.Ziffer 4eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 besteht sowieeine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, besteht sowie
    5. 5.Ziffer 5die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1, Z 2, Z 5, Z 6, Z 7 oder Z 8 handelt, gemäß § 18 oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters gemäß § 2 Z 9 E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt § 18 Abs. 4a.die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 5,, Ziffer 6,, Ziffer 7, oder Ziffer 8, handelt, gemäß Paragraph 18, oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt Paragraph 18, Absatz 4 a,
  2. (2)Absatz 2Die im Impfregister gespeicherten Daten dürfen personenbezogen insbesondere für folgende Zwecke verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einszusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    2. 2.Ziffer 2Darstellung persönlicher Impfkalender auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich,
    3. 3.Ziffer 3Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    4. 4.Ziffer 4Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24g,Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 g,,
    5. 5.Ziffer 5Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 EpiG, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Paragraph eins, EpiG, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,
    6. 6.Ziffer 6Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie deren Überprüfung,
    7. 7.Ziffer 7Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e sowieWahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, sowie
    8. 8.Ziffer 8Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h.Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h,

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