§ 24d GTelG 2012 Grundsätze der Impfdatenverarbeitung

Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß § 24c Abs. 2 bis 75 sowie zu den in Abs. 2 und in § 24e Abs. 4 genannten Zwecken ist nur zulässig, wennDie Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 bis 75 sowie zu den in Absatz 2 und in Paragraph 24 e, Absatz 4, genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 4 Abs. 4 oder § 4a eindeutig identifiziert wurden,die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder Paragraph 4 a, eindeutig identifiziert wurden,
    2. 2.Ziffer 2die Vertraulichkeit (§ 6) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,die Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
    3. 3.Ziffer 3die Integrität (§ 7) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,die Integrität (Paragraph 7,) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
    4. 4.Ziffer 4eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 besteht sowieeine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, besteht sowie
    5. 5.Ziffer 5die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1, Z 2, Z 5, Z 6, Z 7 oder Z 78 handelt, gemäß § 18 Abs. 4 oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters gemäß § 2 Z 9 E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt § 18 Abs. 4 Z 5 sinngemäßa.die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 5,, Ziffer 6,, Ziffer 7, oder Ziffer 78, handelt, gemäß Paragraph 18, Absatz 4, oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt Paragraph 18, Absatz 4 a, Ziffer 5, sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die im Impfregister gespeicherten Daten dürfen personenbezogen ausschließlichinsbesondere für folgende Zwecke verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsZusammenfassendezusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    2. 2.Ziffer 2Darstellung persönlicher Impfkalender auf Basis dokumentierter Impfungender im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich,
    3. 3.Ziffer 3Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    4. 4.Ziffer 4statistische Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24g,statistische Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 g,,
    5. 5.Ziffer 5Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950§ 1 EpiG, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Paragraph eins, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,EpiG, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,
    6. 6.Ziffer 6Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie deren Überprüfung,
    7. 7.Ziffer 7Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e Abs. 1.sowieWahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins,sowie
    8. 8.Ziffer 8Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h.Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h,

Stand vor dem 29.09.2024

In Kraft vom 15.10.2020 bis 29.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß § 24c Abs. 2 bis 75 sowie zu den in Abs. 2 und in § 24e Abs. 4 genannten Zwecken ist nur zulässig, wennDie Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 bis 75 sowie zu den in Absatz 2 und in Paragraph 24 e, Absatz 4, genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 4 Abs. 4 oder § 4a eindeutig identifiziert wurden,die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder Paragraph 4 a, eindeutig identifiziert wurden,
    2. 2.Ziffer 2die Vertraulichkeit (§ 6) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,die Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
    3. 3.Ziffer 3die Integrität (§ 7) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,die Integrität (Paragraph 7,) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
    4. 4.Ziffer 4eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 besteht sowieeine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, besteht sowie
    5. 5.Ziffer 5die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1, Z 2, Z 5, Z 6, Z 7 oder Z 78 handelt, gemäß § 18 Abs. 4 oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters gemäß § 2 Z 9 E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt § 18 Abs. 4 Z 5 sinngemäßa.die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 5,, Ziffer 6,, Ziffer 7, oder Ziffer 78, handelt, gemäß Paragraph 18, Absatz 4, oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt Paragraph 18, Absatz 4 a, Ziffer 5, sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die im Impfregister gespeicherten Daten dürfen personenbezogen ausschließlichinsbesondere für folgende Zwecke verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsZusammenfassendezusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    2. 2.Ziffer 2Darstellung persönlicher Impfkalender auf Basis dokumentierter Impfungender im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich,
    3. 3.Ziffer 3Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    4. 4.Ziffer 4statistische Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24g,statistische Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 g,,
    5. 5.Ziffer 5Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950§ 1 EpiG, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Paragraph eins, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,EpiG, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,
    6. 6.Ziffer 6Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie deren Überprüfung,
    7. 7.Ziffer 7Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e Abs. 1.sowieWahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins,sowie
    8. 8.Ziffer 8Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h.Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h,

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