§ 24g GTelG 2012 Auswertungen

Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2024 bis 31.12.9999
§ 24g.Paragraph 24 g,

(1) Für statistische Auswertungen, vor allem zur Bestimmung von Durchimpfungsraten, sind Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Personenidentifikationzuständige Bundesministerin, ausgenommen Geschlecht, Geburtsjahrdie Landeshauptleute und -monat sowie Gemeindecode, durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen zu ersetzen, wobei die Identität der betroffenen Person (Art. 4 Z 1 DSGVO) mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.

(2) Zur Verfolgung derBezirksverwaltungsbehörden in § 24b genannten Zieleihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten mitgemäß § 24c Abs. 2 im Sinne des § 11 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017, verarbeiten. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden in anderen Registernihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten verknüpft werdengemäß Paragraph 24 c, wenn in diesen anderen Registern die Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen ersetzt wurden.

(3) Die Art. 15Absatz 2, 16, 18 und 21 DSGVO finden vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO unter den Voraussetzungenim Sinne des ArtParagraph 11, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 Abs26 aus 2017,, verarbeiten. 2 DSGVO auf die Daten gemäß Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

Stand vor dem 29.09.2024

In Kraft vom 15.10.2020 bis 29.09.2024
§ 24g.Paragraph 24 g,

(1) Für statistische Auswertungen, vor allem zur Bestimmung von Durchimpfungsraten, sind Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Personenidentifikationzuständige Bundesministerin, ausgenommen Geschlecht, Geburtsjahrdie Landeshauptleute und -monat sowie Gemeindecode, durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen zu ersetzen, wobei die Identität der betroffenen Person (Art. 4 Z 1 DSGVO) mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.

(2) Zur Verfolgung derBezirksverwaltungsbehörden in § 24b genannten Zieleihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten mitgemäß § 24c Abs. 2 im Sinne des § 11 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017, verarbeiten. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden in anderen Registernihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten verknüpft werdengemäß Paragraph 24 c, wenn in diesen anderen Registern die Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen ersetzt wurden.

(3) Die Art. 15Absatz 2, 16, 18 und 21 DSGVO finden vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO unter den Voraussetzungenim Sinne des ArtParagraph 11, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 Abs26 aus 2017,, verarbeiten. 2 DSGVO auf die Daten gemäß Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

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