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Legende:
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(2) Abs. 1 gilt auch für Fristen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, die aufgrund von Landesgesetzen oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen oder in Richtlinien vorgesehen sind oder die auf deren Grundlage bestimmt werden.
(3) Abs.§ 2 gilt auch für Fristen in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der GemeindenT-COVID-19 seit 31.12.2020 weggefallen.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Fristen, die
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(2) Abs. 1 gilt auch für Fristen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, die aufgrund von Landesgesetzen oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen oder in Richtlinien vorgesehen sind oder die auf deren Grundlage bestimmt werden.
(3) Abs.§ 2 gilt auch für Fristen in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der GemeindenT-COVID-19 seit 31.12.2020 weggefallen.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Fristen, die
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