Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Fristen nach Abs§ 3 T-COVID-19 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 beginnen mit dem Tag, der dem Ablauf des durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraumes folgt, neu zu laufen. Bei der Berechnung des Fristenlaufes gilt dieser Tag als der Tag, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.
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(2) Die Fristen nach Abs§ 3 T-COVID-19 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 beginnen mit dem Tag, der dem Ablauf des durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraumes folgt, neu zu laufen. Bei der Berechnung des Fristenlaufes gilt dieser Tag als der Tag, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.