§ 6 T-COVID-19 (weggefallen)

COVID-19-Gesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der zur Verhinderung der Verbreitung von § 6 T-COVID-19 bestehenden oder voraussichtlich fortdauernden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte und deren Auswirkungen auf die Verwaltungsrechtspflege durch Verordnung den zeitlichen Geltungsbereich der §§ 2, 3 und 4 über den Fristenlauf festzulegenseit 31.12.2020 weggefallen. Dabei ist auf aufrechte oder voraussichtlich zu erwartende weitere behördliche Maßnahmen insbesondere auf der Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, und des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung, Bedacht zu nehmen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend erlassen werden.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 15.03.2020 bis 30.06.2022
(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der zur Verhinderung der Verbreitung von § 6 T-COVID-19 bestehenden oder voraussichtlich fortdauernden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte und deren Auswirkungen auf die Verwaltungsrechtspflege durch Verordnung den zeitlichen Geltungsbereich der §§ 2, 3 und 4 über den Fristenlauf festzulegenseit 31.12.2020 weggefallen. Dabei ist auf aufrechte oder voraussichtlich zu erwartende weitere behördliche Maßnahmen insbesondere auf der Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, und des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung, Bedacht zu nehmen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend erlassen werden.

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