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(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während deren die Voraussetzungen nach Abs. 1 als gegeben anzunehmen sind. Solche Verordnungen sind möglichst zeitgleich mit dem Inkrafttreten der betreffenden Beschränkungen oder, wenn dies nicht möglich ist, ohne unnötigen Aufschub rückwirkend auf diesen Zeitpunkt zu erlassen. Sie werden auch für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits laufende Auflegungsverfahren wirksam. Bestehen die maßgebenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich einer solchen Verordnung räumlich auf Auflegungsverfahren in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden zu beschränken.
(3) Im ursprünglichen Auflegungsverfahren bereits abgegebene Stellungnahmen sind im neuerlichen Auflegungsverfahren zu berücksichtigen.
(4) Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass in einem Auflegungsverfahren das Recht zur Stellungnahme nicht allgemein, sondern nur für bestimmte Personen, Stellen oder Rechtsträger besteht, so kann die Einsicht in die aufliegenden Unterlagen jedenfalls auch durch bevollmächtigte Vertreter erfolgen, solange behördliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 aufrecht sind.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während deren die Voraussetzungen nach Abs. 1 als gegeben anzunehmen sind. Solche Verordnungen sind möglichst zeitgleich mit dem Inkrafttreten der betreffenden Beschränkungen oder, wenn dies nicht möglich ist, ohne unnötigen Aufschub rückwirkend auf diesen Zeitpunkt zu erlassen. Sie werden auch für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits laufende Auflegungsverfahren wirksam. Bestehen die maßgebenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich einer solchen Verordnung räumlich auf Auflegungsverfahren in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden zu beschränken.
(3) Im ursprünglichen Auflegungsverfahren bereits abgegebene Stellungnahmen sind im neuerlichen Auflegungsverfahren zu berücksichtigen.
(4) Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass in einem Auflegungsverfahren das Recht zur Stellungnahme nicht allgemein, sondern nur für bestimmte Personen, Stellen oder Rechtsträger besteht, so kann die Einsicht in die aufliegenden Unterlagen jedenfalls auch durch bevollmächtigte Vertreter erfolgen, solange behördliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 aufrecht sind.