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(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Einleitung und Ausschreibung von Volksbefragungen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und der Bürgerinitiative als sistiert gelten. Solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Inkrafttreten der betreffenden Beschränkungen zu erlassen.
(3) Abs. 2 gilt auch im Fall, dass die maßgebenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden bestehen; die betreffenden Bezirke oder Gemeinden sind in der Verordnung zu bezeichnen. In diesem Fall sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 für Volksbegehren und Volksabstimmungen auf Landesebene im gesamten Landesgebiet, für Volksbefragungen auf Landesebene in jenem Gebiet, in dem die Volksbefragung stattfindet, und für Volksbefragungen auf Gemeindeebene in der betreffenden Gemeinde, in der Stadt Innsbruck auch für Bürgerinitiativen, als gegeben anzunehmen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Einleitung und Ausschreibung von Volksbefragungen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und der Bürgerinitiative als sistiert gelten. Solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Inkrafttreten der betreffenden Beschränkungen zu erlassen.
(3) Abs. 2 gilt auch im Fall, dass die maßgebenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden bestehen; die betreffenden Bezirke oder Gemeinden sind in der Verordnung zu bezeichnen. In diesem Fall sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 für Volksbegehren und Volksabstimmungen auf Landesebene im gesamten Landesgebiet, für Volksbefragungen auf Landesebene in jenem Gebiet, in dem die Volksbefragung stattfindet, und für Volksbefragungen auf Gemeindeebene in der betreffenden Gemeinde, in der Stadt Innsbruck auch für Bürgerinitiativen, als gegeben anzunehmen.