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Legende:
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(2) Kautionen dürfen nur im Ausmaß von maximal einem Monatstagsatz vereinbart werden und sind wertgesichert anzulegen. Übersteigen erlegte Kautionen diesen Höchstbetrag, so sind sie innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zur Höhe des erlaubten Höchstausmaßes aufzulösen.
(3) Die Heimbewohner können den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen lösen. In diesem Fall kann der Heimträger die Leistung eines Betrages in der Höhe des zehnfachen Tagsatzes fordern.
(4) Der Heimträger kann den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
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(5) Die Kündigung durch den Heimträger hat schriftlich zu erfolgen. Der Heimträger hat eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten, außer es besteht Gefahr im Verzug.
(2) Kautionen dürfen nur im Ausmaß von maximal einem Monatstagsatz vereinbart werden und sind wertgesichert anzulegen. Übersteigen erlegte Kautionen diesen Höchstbetrag, so sind sie innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zur Höhe des erlaubten Höchstausmaßes aufzulösen.
(3) Die Heimbewohner können den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen lösen. In diesem Fall kann der Heimträger die Leistung eines Betrages in der Höhe des zehnfachen Tagsatzes fordern.
(4) Der Heimträger kann den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
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(5) Die Kündigung durch den Heimträger hat schriftlich zu erfolgen. Der Heimträger hat eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten, außer es besteht Gefahr im Verzug.