§ 31a STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn sie/er durch andere wichtige, ihre/seine Person betreffende Gründe ohne ihr/sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist§ 31a STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:

1.

schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern;

2.

notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe;

3.

eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,

3a.

Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,

4.

Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,

5.

Begräbnis der Gattin/des Gatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,

6.

Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers;

7.

Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat;

8.

Wohnungswechsel;

9.

Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften;

10.

Ausübung des Wahlrechtes.

(3) Ist die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat sie/er unbeschadet ihrer/seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbart wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 100/2019

Stand vor dem 08.11.2013

In Kraft vom 07.11.2013 bis 08.11.2013
(1) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn sie/er durch andere wichtige, ihre/seine Person betreffende Gründe ohne ihr/sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist§ 31a STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:

1.

schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern;

2.

notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe;

3.

eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,

3a.

Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,

4.

Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,

5.

Begräbnis der Gattin/des Gatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,

6.

Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers;

7.

Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat;

8.

Wohnungswechsel;

9.

Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften;

10.

Ausübung des Wahlrechtes.

(3) Ist die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat sie/er unbeschadet ihrer/seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbart wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 100/2019

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