(1) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Wochenendruhe beginnt spätestens am Samstag um 18 Uhr. Während dieser Zeit darf die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer n... mehr lesen...