§ 128d SchOG Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Schule gemäß § 3 Abs. 4 Z 6 und 7 kann ganz oder teilweise als Bildungsanstalt für Leistungssport, im Fall der Z 2 lit. b als Bildungsanstalt für darstellende Kunst (im Folgenden Bildungsanstalt) geführt werden, wennEine Schule gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 6 und 7 kann ganz oder teilweise als Bildungsanstalt für Leistungssport, im Fall der Ziffer 2, Litera b, als Bildungsanstalt für darstellende Kunst (im Folgenden Bildungsanstalt) geführt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Statut der Bildungsanstalt,
    2. 2.Ziffer 2ein Kooperationsvertrag mit zumindest
      1. a)Litera aeiner Organisation des Nachwuchsleistungssportes im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4 des Bundes-Sportförderungsgesetzes BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, odereiner Organisation des Nachwuchsleistungssportes im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, des Bundes-Sportförderungsgesetzes BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, oder
      2. b)Litera beiner Einrichtung nach dem Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998, undeiner Einrichtung nach dem Bundestheaterorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998,, und
    3. 3.Ziffer 3eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planungen für die folgenden sechs Schuljahre
    vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 hat jedenfalls zu enthalten:Das Statut gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Darstellung der schulautonomen Regelungen gemäß Abs. 4, einschließlich der Lehrpläne sowie der dazugehörigen Stundentafeln,eine Darstellung der schulautonomen Regelungen gemäß Absatz 4,, einschließlich der Lehrpläne sowie der dazugehörigen Stundentafeln,
    2. 2.Ziffer 2Schulkooperationen gemäß § 65a des Schulunterrichtsgesetzes über den Übertritt in eine andere Schule gleicher Schulart für den Fall des Ausscheidens aus dem Leistungssport oder der künstlerischen Ausbildung, falls ein Wechsel in eine andere Klasse der Schule nicht möglich ist, undSchulkooperationen gemäß Paragraph 65 a, des Schulunterrichtsgesetzes über den Übertritt in eine andere Schule gleicher Schulart für den Fall des Ausscheidens aus dem Leistungssport oder der künstlerischen Ausbildung, falls ein Wechsel in eine andere Klasse der Schule nicht möglich ist, und
    3. 3.Ziffer 3wenn die Schule nicht durch einen Kooperationsvertrag in eine Institution von gesamtösterreichischer Bedeutung im Nachwuchs-Leistungssport (Nachwuchskompetenzzentrum) eingebunden ist, zusätzlich
      1. a)Litera aRegelungen über die Zusammensetzung, Funktionsdauer und Wahl, Abwahl und Verteilung der Zuständigkeiten eines Kuratoriums der Bildungsanstalt, dem mindestens 40 vH Frauen angehören sollen, wobei als Mitglieder zumindest drei Vertreter der Schule, je ein Vertreter jedes Kooperationspartners und der zuständigen Schulbehörde vorzusehen sind, und
      2. b)Litera bRegelungen über die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Kuratoriums, wobei vor Entscheidung über die mittelfristige Planung sowie Lehrpläne dieses jedenfalls zu hören ist.
  3. (3)Absatz 3Die Errichtung der Bildungsanstalt sowie das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Vorlage der beabsichtigten Errichtung durch den Schulleiter, im Falle einer Privatschule, den Schulerhalter, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Die Errichtung der Bildungsanstalt sowie das Statut gemäß Absatz eins, Ziffer eins und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Vorlage der beabsichtigten Errichtung durch den Schulleiter, im Falle einer Privatschule, den Schulerhalter, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsein Statut der Bildungsanstalt,
    2. 2.Ziffer 2einen Kooperationsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2, dessen Vertragsdauer frühestens mit dem Tag der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister beginnen darf, sowieeinen Kooperationsvertrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, dessen Vertragsdauer frühestens mit dem Tag der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister beginnen darf, sowie
    3. 3.Ziffer 3eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planung für die kommenden sechs Schuljahre.
  4. (4)Absatz 4Die Bildungsanstalt ist berechtigt, ab der 9. Schulstufe schulautonome, von schulunterrichts-, schulorganisations- und schulzeitrechtlichen Regelungen abweichende, Regelungen in folgenden Bereichen und im jeweils angeführten Ausmaß zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsAufnahmsverfahren und Eignungsprüfungsvoraussetzungen und -verfahren unter Einbindung von Kooperationspartnern,
    2. 2.Ziffer 2Unterrichtsorganisation, wobei jedenfalls Klassen (Jahrgänge) vorzusehen sind und der Beginn des Schuljahres um höchstens drei Wochen vorverlegt werden kann,
    3. 3.Ziffer 3Führung des Unterrichtsgegenstandes „Bewegung und Sport“, wobei dieser durch einen Unterrichtsgegenstand, der sich mit den theoretischen Grundlagen des Sportes oder vergleichbaren theoretischen künstlerischen Leistungen auseinandersetzt, oder ein durch den Kooperationspartner durchgeführtes, durch die Schule anerkanntes „Basistraining“ ganz oder teilweise ersetzt werden kann,
    4. 4.Ziffer 4Aufnahme, Übertritt und Beendigung des Schulbesuches im Zusammenhang mit der Ausübung von Leistungssport oder darstellender Kunst,
    5. 5.Ziffer 5Organisation von abschließenden Prüfungen, insbesondere im Hinblick auf vorgezogene Teilprüfungen,
    6. 6.Ziffer 6Einrichtung von Ausbildungskoordinatoren für die Kooperation mit außerschulischen Partnern,
    7. 7.Ziffer 7Erhöhung der Anzahl der Schulstufen um eine und Aufteilung der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl auf diese Schulstufen,
    8. 8.Ziffer 8Regelungen über Struktur und Dauer des Schultages, einschließlich der Unterrichtseinheiten und Pausen, wobei die Dauer der Unterrichtseinheiten im Durchschnitt eines Unterrichtsjahres 50 (fünfzig) Minuten betragen muss,
    9. 9.Ziffer 9Dauer und Struktur des Unterrichtsjahres (ausgenommen § 2 Abs. 4 Z 2 des Schulzeitgesetzes), wobei die Zahl der Unterrichtseinheiten der einzelnen Gegenstände am Ende des Unterrichtsjahres die Zahl der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden multipliziert mit 36 (sechsunddreißig) ergeben muss.Dauer und Struktur des Unterrichtsjahres (ausgenommen Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, des Schulzeitgesetzes), wobei die Zahl der Unterrichtseinheiten der einzelnen Gegenstände am Ende des Unterrichtsjahres die Zahl der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden multipliziert mit 36 (sechsunddreißig) ergeben muss.
    Private Bildungsanstalten können vom Höchstmaß der Schulveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung stattfinden, abweichen.
  5. (5)Absatz 5Die Bildungsanstalt hat folgende Pflichten:
    1. 1.Ziffer einsKundmachungspflicht: Das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 ist in der Schule in der in § 6 Abs. 3 festgelegten Art und Weise und auf der Webseite der Schule kund zu machen,Kundmachungspflicht: Das Statut gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist in der Schule in der in Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Art und Weise und auf der Webseite der Schule kund zu machen,
    2. 2.Ziffer 2Berichtspflicht: Die Bildungsanstalt hat der Bildungsdirektion jährlich einen Bericht gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, in der jeweils geltenden Fassung, und eine mittelfristige Planung für die kommenden sechs Schuljahre vorzulegen,Berichtspflicht: Die Bildungsanstalt hat der Bildungsdirektion jährlich einen Bericht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, und eine mittelfristige Planung für die kommenden sechs Schuljahre vorzulegen,
    3. 3.Ziffer 3Informationspflicht: Die Schulleitung, im Falle einer Privatschule der Schulerhalter, hat die zuständige Schulbehörde über jede Änderung in Bezug auf das Kuratorium oder die Schülerzahlen unverzüglich zu informieren.
  6. (6)Absatz 6Die Genehmigung der Errichtung der Bildungsanstalt ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister aufzuheben, wenn Voraussetzungen für die Errichtung nicht mehr gegeben sind oder die Bildungsanstalt ihre Pflichten trotz Aufforderung verletzt.
  7. (1)Absatz einsÖffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch
    1. 1.Ziffer einsAntragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,
    2. 2.Ziffer 2Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,
    3. 3.Ziffer 3eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Ziffer 2, für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,
    4. 4.Ziffer 4Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließender Folgeprogramme und
    5. 5.Ziffer 5Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 4 genannten Aufgaben.Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Ziffer eins bis 4 genannten Aufgaben.
    Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.
  8. (2)Absatz 2Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Diese oder dieser kann sich von einer von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrerin oder einem geeigneten Lehrer vertreten lassen.
  9. (3)Absatz 3Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
  10. (4)Absatz 4Soweit die Schule gemäß Abs. 1 im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.Soweit die Schule gemäß Absatz eins, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.
  11. (5)Absatz 5Die Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der zuständigen Schulbehörde sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die zuständige Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der zuständigen Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  12. (6)Absatz 6Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
  13. (7)Absatz 7Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Bund über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
  14. (8)Absatz 8Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen. Abweichend davon kann ein Konsortium auch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der örtlich zuständigen Bildungsdirektion vertreten werden.Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen. Abweichend davon kann ein Konsortium auch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der örtlich zuständigen Bildungsdirektion vertreten werden.
  15. (9)Absatz 9Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite veröffentlicht werden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsEine Schule gemäß § 3 Abs. 4 Z 6 und 7 kann ganz oder teilweise als Bildungsanstalt für Leistungssport, im Fall der Z 2 lit. b als Bildungsanstalt für darstellende Kunst (im Folgenden Bildungsanstalt) geführt werden, wennEine Schule gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 6 und 7 kann ganz oder teilweise als Bildungsanstalt für Leistungssport, im Fall der Ziffer 2, Litera b, als Bildungsanstalt für darstellende Kunst (im Folgenden Bildungsanstalt) geführt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Statut der Bildungsanstalt,
    2. 2.Ziffer 2ein Kooperationsvertrag mit zumindest
      1. a)Litera aeiner Organisation des Nachwuchsleistungssportes im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4 des Bundes-Sportförderungsgesetzes BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, odereiner Organisation des Nachwuchsleistungssportes im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, des Bundes-Sportförderungsgesetzes BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, oder
      2. b)Litera beiner Einrichtung nach dem Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998, undeiner Einrichtung nach dem Bundestheaterorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998,, und
    3. 3.Ziffer 3eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planungen für die folgenden sechs Schuljahre
    vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 hat jedenfalls zu enthalten:Das Statut gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Darstellung der schulautonomen Regelungen gemäß Abs. 4, einschließlich der Lehrpläne sowie der dazugehörigen Stundentafeln,eine Darstellung der schulautonomen Regelungen gemäß Absatz 4,, einschließlich der Lehrpläne sowie der dazugehörigen Stundentafeln,
    2. 2.Ziffer 2Schulkooperationen gemäß § 65a des Schulunterrichtsgesetzes über den Übertritt in eine andere Schule gleicher Schulart für den Fall des Ausscheidens aus dem Leistungssport oder der künstlerischen Ausbildung, falls ein Wechsel in eine andere Klasse der Schule nicht möglich ist, undSchulkooperationen gemäß Paragraph 65 a, des Schulunterrichtsgesetzes über den Übertritt in eine andere Schule gleicher Schulart für den Fall des Ausscheidens aus dem Leistungssport oder der künstlerischen Ausbildung, falls ein Wechsel in eine andere Klasse der Schule nicht möglich ist, und
    3. 3.Ziffer 3wenn die Schule nicht durch einen Kooperationsvertrag in eine Institution von gesamtösterreichischer Bedeutung im Nachwuchs-Leistungssport (Nachwuchskompetenzzentrum) eingebunden ist, zusätzlich
      1. a)Litera aRegelungen über die Zusammensetzung, Funktionsdauer und Wahl, Abwahl und Verteilung der Zuständigkeiten eines Kuratoriums der Bildungsanstalt, dem mindestens 40 vH Frauen angehören sollen, wobei als Mitglieder zumindest drei Vertreter der Schule, je ein Vertreter jedes Kooperationspartners und der zuständigen Schulbehörde vorzusehen sind, und
      2. b)Litera bRegelungen über die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Kuratoriums, wobei vor Entscheidung über die mittelfristige Planung sowie Lehrpläne dieses jedenfalls zu hören ist.
  3. (3)Absatz 3Die Errichtung der Bildungsanstalt sowie das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Vorlage der beabsichtigten Errichtung durch den Schulleiter, im Falle einer Privatschule, den Schulerhalter, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Die Errichtung der Bildungsanstalt sowie das Statut gemäß Absatz eins, Ziffer eins und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Vorlage der beabsichtigten Errichtung durch den Schulleiter, im Falle einer Privatschule, den Schulerhalter, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsein Statut der Bildungsanstalt,
    2. 2.Ziffer 2einen Kooperationsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2, dessen Vertragsdauer frühestens mit dem Tag der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister beginnen darf, sowieeinen Kooperationsvertrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, dessen Vertragsdauer frühestens mit dem Tag der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister beginnen darf, sowie
    3. 3.Ziffer 3eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planung für die kommenden sechs Schuljahre.
  4. (4)Absatz 4Die Bildungsanstalt ist berechtigt, ab der 9. Schulstufe schulautonome, von schulunterrichts-, schulorganisations- und schulzeitrechtlichen Regelungen abweichende, Regelungen in folgenden Bereichen und im jeweils angeführten Ausmaß zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsAufnahmsverfahren und Eignungsprüfungsvoraussetzungen und -verfahren unter Einbindung von Kooperationspartnern,
    2. 2.Ziffer 2Unterrichtsorganisation, wobei jedenfalls Klassen (Jahrgänge) vorzusehen sind und der Beginn des Schuljahres um höchstens drei Wochen vorverlegt werden kann,
    3. 3.Ziffer 3Führung des Unterrichtsgegenstandes „Bewegung und Sport“, wobei dieser durch einen Unterrichtsgegenstand, der sich mit den theoretischen Grundlagen des Sportes oder vergleichbaren theoretischen künstlerischen Leistungen auseinandersetzt, oder ein durch den Kooperationspartner durchgeführtes, durch die Schule anerkanntes „Basistraining“ ganz oder teilweise ersetzt werden kann,
    4. 4.Ziffer 4Aufnahme, Übertritt und Beendigung des Schulbesuches im Zusammenhang mit der Ausübung von Leistungssport oder darstellender Kunst,
    5. 5.Ziffer 5Organisation von abschließenden Prüfungen, insbesondere im Hinblick auf vorgezogene Teilprüfungen,
    6. 6.Ziffer 6Einrichtung von Ausbildungskoordinatoren für die Kooperation mit außerschulischen Partnern,
    7. 7.Ziffer 7Erhöhung der Anzahl der Schulstufen um eine und Aufteilung der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl auf diese Schulstufen,
    8. 8.Ziffer 8Regelungen über Struktur und Dauer des Schultages, einschließlich der Unterrichtseinheiten und Pausen, wobei die Dauer der Unterrichtseinheiten im Durchschnitt eines Unterrichtsjahres 50 (fünfzig) Minuten betragen muss,
    9. 9.Ziffer 9Dauer und Struktur des Unterrichtsjahres (ausgenommen § 2 Abs. 4 Z 2 des Schulzeitgesetzes), wobei die Zahl der Unterrichtseinheiten der einzelnen Gegenstände am Ende des Unterrichtsjahres die Zahl der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden multipliziert mit 36 (sechsunddreißig) ergeben muss.Dauer und Struktur des Unterrichtsjahres (ausgenommen Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, des Schulzeitgesetzes), wobei die Zahl der Unterrichtseinheiten der einzelnen Gegenstände am Ende des Unterrichtsjahres die Zahl der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden multipliziert mit 36 (sechsunddreißig) ergeben muss.
    Private Bildungsanstalten können vom Höchstmaß der Schulveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung stattfinden, abweichen.
  5. (5)Absatz 5Die Bildungsanstalt hat folgende Pflichten:
    1. 1.Ziffer einsKundmachungspflicht: Das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 ist in der Schule in der in § 6 Abs. 3 festgelegten Art und Weise und auf der Webseite der Schule kund zu machen,Kundmachungspflicht: Das Statut gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist in der Schule in der in Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Art und Weise und auf der Webseite der Schule kund zu machen,
    2. 2.Ziffer 2Berichtspflicht: Die Bildungsanstalt hat der Bildungsdirektion jährlich einen Bericht gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, in der jeweils geltenden Fassung, und eine mittelfristige Planung für die kommenden sechs Schuljahre vorzulegen,Berichtspflicht: Die Bildungsanstalt hat der Bildungsdirektion jährlich einen Bericht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, und eine mittelfristige Planung für die kommenden sechs Schuljahre vorzulegen,
    3. 3.Ziffer 3Informationspflicht: Die Schulleitung, im Falle einer Privatschule der Schulerhalter, hat die zuständige Schulbehörde über jede Änderung in Bezug auf das Kuratorium oder die Schülerzahlen unverzüglich zu informieren.
  6. (6)Absatz 6Die Genehmigung der Errichtung der Bildungsanstalt ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister aufzuheben, wenn Voraussetzungen für die Errichtung nicht mehr gegeben sind oder die Bildungsanstalt ihre Pflichten trotz Aufforderung verletzt.
  7. (1)Absatz einsÖffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch
    1. 1.Ziffer einsAntragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,
    2. 2.Ziffer 2Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,
    3. 3.Ziffer 3eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Ziffer 2, für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,
    4. 4.Ziffer 4Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließender Folgeprogramme und
    5. 5.Ziffer 5Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 4 genannten Aufgaben.Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Ziffer eins bis 4 genannten Aufgaben.
    Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.
  8. (2)Absatz 2Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Diese oder dieser kann sich von einer von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrerin oder einem geeigneten Lehrer vertreten lassen.
  9. (3)Absatz 3Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
  10. (4)Absatz 4Soweit die Schule gemäß Abs. 1 im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.Soweit die Schule gemäß Absatz eins, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.
  11. (5)Absatz 5Die Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der zuständigen Schulbehörde sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die zuständige Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der zuständigen Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  12. (6)Absatz 6Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
  13. (7)Absatz 7Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Bund über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
  14. (8)Absatz 8Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen. Abweichend davon kann ein Konsortium auch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der örtlich zuständigen Bildungsdirektion vertreten werden.Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen. Abweichend davon kann ein Konsortium auch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der örtlich zuständigen Bildungsdirektion vertreten werden.
  15. (9)Absatz 9Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite veröffentlicht werden.

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