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(1) Eine Schule gemäß § 3 Abs. 4 Z 6 und 7 kann ganz oder teilweiseÖffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als Bildungsanstalt für Leistungssportsie berechtigt sind, im Falleigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Z 2 litVerordnung (EU) Nr. b als Bildungsanstalt für darstellende Kunst (im Folgenden Bildungsanstalt) geführt werden1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, wennABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch
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3. | eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten, | |||||||||
4. | Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließender Folgeprogramme und | |||||||||
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Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. |
(2) Das StatutIm Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Diese oder dieser kann sich von einer von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrerin oder einem geeigneten Lehrer vertreten lassen.
(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(4) Soweit die Schule gemäß Abs. 1 Z 1im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat jedenfallssie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu enthalten:beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.
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(35) Die ErrichtungTätigkeiten im Rahmen der BildungsanstaltTeilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der zuständigen Schulbehörde sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die zuständige Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der zuständigen Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(7) Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das StatutVermögen auf den Bund über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(8) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministerskönnen sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die VorlageSchulleitung einer der beabsichtigten Errichtung durch den Schulleiterbeteiligten Schulen, im Falledie einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen. Abweichend davon kann ein Konsortium auch von einem Mitarbeiter oder einer Privatschule, den Schulerhalter, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Mitarbeiterin der örtlich zuständigen Bildungsdirektion vertreten werden.
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(49) Die Bildungsanstalt ist berechtigt, abgenehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der 9. Schulstufe schulautonome, von schulunterrichts-, schulorganisations- und schulzeitrechtlichen Regelungen abweichende, Regelungen in folgenden Bereichen und im jeweils angeführten Ausmaß zu treffen:
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(5) Die Bildungsanstalt hat folgende Pflichten:
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(6) Die Genehmigung der Errichtung der Bildungsanstalt ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister aufzuheben, wenn Voraussetzungen für die Errichtung nicht mehr gegeben sind oder die Bildungsanstalt ihre Pflichten trotz Aufforderung verletztWebseite veröffentlicht werden.
(1) Eine Schule gemäß § 3 Abs. 4 Z 6 und 7 kann ganz oder teilweiseÖffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als Bildungsanstalt für Leistungssportsie berechtigt sind, im Falleigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Z 2 litVerordnung (EU) Nr. b als Bildungsanstalt für darstellende Kunst (im Folgenden Bildungsanstalt) geführt werden1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, wennABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch
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3. | eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten, | |||||||||
4. | Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließender Folgeprogramme und | |||||||||
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Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. |
(2) Das StatutIm Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Diese oder dieser kann sich von einer von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrerin oder einem geeigneten Lehrer vertreten lassen.
(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(4) Soweit die Schule gemäß Abs. 1 Z 1im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat jedenfallssie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu enthalten:beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.
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(35) Die ErrichtungTätigkeiten im Rahmen der BildungsanstaltTeilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der zuständigen Schulbehörde sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die zuständige Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der zuständigen Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(7) Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das StatutVermögen auf den Bund über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(8) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministerskönnen sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die VorlageSchulleitung einer der beabsichtigten Errichtung durch den Schulleiterbeteiligten Schulen, im Falledie einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen. Abweichend davon kann ein Konsortium auch von einem Mitarbeiter oder einer Privatschule, den Schulerhalter, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Mitarbeiterin der örtlich zuständigen Bildungsdirektion vertreten werden.
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(49) Die Bildungsanstalt ist berechtigt, abgenehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der 9. Schulstufe schulautonome, von schulunterrichts-, schulorganisations- und schulzeitrechtlichen Regelungen abweichende, Regelungen in folgenden Bereichen und im jeweils angeführten Ausmaß zu treffen:
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(5) Die Bildungsanstalt hat folgende Pflichten:
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(6) Die Genehmigung der Errichtung der Bildungsanstalt ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister aufzuheben, wenn Voraussetzungen für die Errichtung nicht mehr gegeben sind oder die Bildungsanstalt ihre Pflichten trotz Aufforderung verletztWebseite veröffentlicht werden.