§ 19c WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Auszahlung des Zuschusses an die Käufer erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Vorlage:
    1. 1.Ziffer einsdes Zahlungsbelegs über die Rückzahlung einer allfällig angefallenen Wohnbeihilfe;
    2. 2.Ziffer 2der Zahlungsbelege über die Entrichtung der Abgaben und Gebühren für die Einverleibung des Eigentumsrechts und der zur Finanzierung erforderlichen Mittel;
    3. 3.Ziffer 3des Grundbuchsbeschlusses über die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Erwerber und der Sicherungsrechte für das Land (Pfandrecht im Höchstbetrag in Höhe des 1,5-fachen des Zuschusses, Veräußerungsverbot) im bedungenen Rang.
    Eine Auszahlung des Zuschusses an die Käufer erfolgt außerdem nur dann, wenn dieser zumindest 1.000 € beträgt.
  2. (2)Absatz 2Ist für die Errichtung des Kaufvertrages und dessen Abwicklung ein Treuhänder oder eine Treuhänderin (Notar bzw Notarin oder Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin) bestellt, kann der Zuschuss an diesen oder diese ausbezahlt werden, soweit durch Treuhanderklärung sichergestellt ist, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erwerber und der Sicherungsrechte für das Land ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen im bedungenen Rang erfolgt.
§ 19c WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Auszahlung des Zuschusses an die Käufer erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Vorlage:
    1. 1.Ziffer einsdes Zahlungsbelegs über die Rückzahlung einer allfällig angefallenen Wohnbeihilfe;
    2. 2.Ziffer 2der Zahlungsbelege über die Entrichtung der Abgaben und Gebühren für die Einverleibung des Eigentumsrechts und der zur Finanzierung erforderlichen Mittel;
    3. 3.Ziffer 3des Grundbuchsbeschlusses über die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Erwerber und der Sicherungsrechte für das Land (Pfandrecht im Höchstbetrag in Höhe des 1,5-fachen des Zuschusses, Veräußerungsverbot) im bedungenen Rang.
    Eine Auszahlung des Zuschusses an die Käufer erfolgt außerdem nur dann, wenn dieser zumindest 1.000 € beträgt.
  2. (2)Absatz 2Ist für die Errichtung des Kaufvertrages und dessen Abwicklung ein Treuhänder oder eine Treuhänderin (Notar bzw Notarin oder Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin) bestellt, kann der Zuschuss an diesen oder diese ausbezahlt werden, soweit durch Treuhanderklärung sichergestellt ist, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erwerber und der Sicherungsrechte für das Land ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen im bedungenen Rang erfolgt.
§ 19c WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

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