§ 19c WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Auszahlung des Zuschusses an die Käufer erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Vorlage:

1.

des Zahlungsbelegs über die Rückzahlung einer allfällig angefallenen Wohnbeihilfe;

2.

der Zahlungsbelege über die Entrichtung der Abgaben und Gebühren für die Einverleibung des Eigentumsrechts und der zur Finanzierung erforderlichen Mittel;

3.

des Grundbuchsbeschlusses über die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Erwerber und der Sicherungsrechte für das Land (Pfandrecht im Höchstbetrag, Veräußerungsverbot) im bedungenen Rang.

Eine Auszahlung des Zuschusses an die Käufer erfolgt außerdem nur dann, wenn dieser zumindest 1.000 € beträgt.

(2) Ist für die Errichtung des Kaufvertrages und dessen Abwicklung ein Treuhänder oder eine Treuhänderin (Notar bzw Notarin oder Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin) bestellt, kann der Zuschuss an diesen oder diese ausbezahlt werden, soweit durch Treuhanderklärung sichergestellt ist, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erwerber und der Sicherungsrechte für das Land ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen im bedungenen Rang erfolgt.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.03.2023
(1) Die Auszahlung des Zuschusses an die Käufer erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Vorlage:

1.

des Zahlungsbelegs über die Rückzahlung einer allfällig angefallenen Wohnbeihilfe;

2.

der Zahlungsbelege über die Entrichtung der Abgaben und Gebühren für die Einverleibung des Eigentumsrechts und der zur Finanzierung erforderlichen Mittel;

3.

des Grundbuchsbeschlusses über die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Erwerber und der Sicherungsrechte für das Land (Pfandrecht im Höchstbetrag, Veräußerungsverbot) im bedungenen Rang.

Eine Auszahlung des Zuschusses an die Käufer erfolgt außerdem nur dann, wenn dieser zumindest 1.000 € beträgt.

(2) Ist für die Errichtung des Kaufvertrages und dessen Abwicklung ein Treuhänder oder eine Treuhänderin (Notar bzw Notarin oder Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin) bestellt, kann der Zuschuss an diesen oder diese ausbezahlt werden, soweit durch Treuhanderklärung sichergestellt ist, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erwerber und der Sicherungsrechte für das Land ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen im bedungenen Rang erfolgt.

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