§ 21a WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Der Grundbetrag ist nicht rückzahlbar und beträgt 20.000 € je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied, welches seinen Hauptwohnsitz in dem zu errichtenden Wohnhaus begründen wird§ 21a WFV seit 31.12.2024 weggefallen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.2024
Der Grundbetrag ist nicht rückzahlbar und beträgt 20.000 € je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied, welches seinen Hauptwohnsitz in dem zu errichtenden Wohnhaus begründen wird§ 21a WFV seit 31.12.2024 weggefallen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21.

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