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(2) Für die Gewährung dieser zusätzlichen Fördermittel gelten für Wochenzeitungen die in § 2 geregelten Voraussetzungen mit der Maßgabe, dass das in § 2 Abs. 1 Z 2 normierte Erfordernis des Verkaufs oder Abonnementbezugs und das in § 2 Abs. 1 Z 5 normierte Erfordernis eines Verkaufspreises bei Wochenzeitungen entfallen.
(3) Medieninhabern von Zeitschriften kann eine Förderung gewährt werden, wenn entweder die Förderungsvoraussetzungen nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 369/1984, erfüllt werden oder den nachfolgend angeführten Kriterien entsprochen wird, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des Jahres 2019 zu beurteilen ist und § 2 Abs. 3 bis 9 sinngemäß anzuwenden sind:
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(3a) Abweichend von Abs. 3 Z 1, 4 und 5 kann Medieninhabern einer Zeitschrift auch dann eine Förderung gewährt werden, wenn sich ihre auf die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift gerichtete Tätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr 2019 erstreckt hat, die Zeitschrift aber zumindest von Juli 2019 bis Juni 2020 viermal mit einer Druckauflage von 5.000 Stück erschienen ist und der Medieninhaber seit Aufnahme dieser Tätigkeit Arbeitskräfte im Ausmaß von zumindest zwei Vollzeitäquivalenten beschäftigt hat31.12.2020 weggefallen.
(4) Für die Gewährung einer Förderung gelten im Fall von Regionalzeitungen, unter der zusätzlichen Bedingung, dass diese nicht schon eine Förderung nach Abs. 2 in Anspruch nehmen, die nachfolgend angeführten Kriterien, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des Jahres 2019 zu beurteilen ist und § 2 Abs. 3 und 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden sind:
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(5) Onlinezeitungen und -zeitschriften im Sinne dieses Abschnittes sind Zeitungen oder Zeitschriften, die dem Leser im Gegensatz zur gedruckten Form digital zur Verfügung stehen. Für die Gewährung einer Förderung gelten im Fall von solchen elektronischen Medien die nachfolgend angeführten Voraussetzungen:
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(6) Die Höhe der Förderung wird ausgehend vom in Abs. 1 genannten Gesamtbetrag aufgrund des Verhältnisses der den einzelnen Medieninhabern in den Monaten März bis Juni 2020 für inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb oder die Verbreitung der betreffenden Medien entstandenen direkten und indirekten Personalkosten zueinander errechnet. Von diesen Kosten sind jedenfalls Zuwendungen von Gebietskörperschaften, und Versicherungen, welche den Ersatz derselben oder gleichartiger Kosten vorsehen, abzuziehen. Nicht in Abzug zu bringen ist die dem Medieninhaber insgesamt in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährte oder in Aussicht gestellte Kurzarbeitsbeihilfe.
(7) Von der nach den Bestimmungen dieses Abschnitts ermittelten Höhe der Förderung sind die im Jahr 2020 durch einen Medieninhaber in Anspruch genommene erhöhte Vertriebsförderung gemäß § 17 Abs. 8a iVm § 7 und der Druckkostenbeitrag gemäß §12b in Abzug zu bringen.
(8) Die Förderung nach den vorangehenden Absätzen ist, auch im Falle mehrerer Ansuchen desselben Medieninhabers, mit insgesamt 200 000 Euro begrenzt. Diese Begrenzung gilt auch für Ansuchen mehrerer Medieninhaber aus demselben Medienverbund. Als mit einem Medieninhaber im Verbund stehend gelten Personen oder Personengesellschaften im Sinne des § 9 Abs. 4 des Privatradiogesetzes, BGBl I Nr. 20/2001.
(9) Ansuchen sind innerhalb von dreißig Tagen ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2020 bei der KommAustria einzubringen und haben geeignete Nachweise über die Erfüllung der in den Abs. 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen zu enthalten; für den Nachweis über die Höhe der Personalkosten und der die Förderung mindernden Zuwendungen ist eine von der Geschäftsführung gezeichnete Erklärung vorzulegen. Im Falle von Zweifeln kann die KommAustria auch zu den übrigen Voraussetzungen die Vorlage von Nachweisen verlangen. § 4 Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zehn Tage beträgt.
(10) Der nach dieser Bestimmung für einen Medieninhaber ermittelte Förderbetrag ist abweichend von § 14 Abs. 2 als einmaliger Gesamtbetrag spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2020 zur Auszahlung zu bringen. § 14 Abs. 2 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
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(2) Für die Gewährung dieser zusätzlichen Fördermittel gelten für Wochenzeitungen die in § 2 geregelten Voraussetzungen mit der Maßgabe, dass das in § 2 Abs. 1 Z 2 normierte Erfordernis des Verkaufs oder Abonnementbezugs und das in § 2 Abs. 1 Z 5 normierte Erfordernis eines Verkaufspreises bei Wochenzeitungen entfallen.
(3) Medieninhabern von Zeitschriften kann eine Förderung gewährt werden, wenn entweder die Förderungsvoraussetzungen nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 369/1984, erfüllt werden oder den nachfolgend angeführten Kriterien entsprochen wird, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des Jahres 2019 zu beurteilen ist und § 2 Abs. 3 bis 9 sinngemäß anzuwenden sind:
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(3a) Abweichend von Abs. 3 Z 1, 4 und 5 kann Medieninhabern einer Zeitschrift auch dann eine Förderung gewährt werden, wenn sich ihre auf die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift gerichtete Tätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr 2019 erstreckt hat, die Zeitschrift aber zumindest von Juli 2019 bis Juni 2020 viermal mit einer Druckauflage von 5.000 Stück erschienen ist und der Medieninhaber seit Aufnahme dieser Tätigkeit Arbeitskräfte im Ausmaß von zumindest zwei Vollzeitäquivalenten beschäftigt hat31.12.2020 weggefallen.
(4) Für die Gewährung einer Förderung gelten im Fall von Regionalzeitungen, unter der zusätzlichen Bedingung, dass diese nicht schon eine Förderung nach Abs. 2 in Anspruch nehmen, die nachfolgend angeführten Kriterien, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des Jahres 2019 zu beurteilen ist und § 2 Abs. 3 und 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden sind:
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(5) Onlinezeitungen und -zeitschriften im Sinne dieses Abschnittes sind Zeitungen oder Zeitschriften, die dem Leser im Gegensatz zur gedruckten Form digital zur Verfügung stehen. Für die Gewährung einer Förderung gelten im Fall von solchen elektronischen Medien die nachfolgend angeführten Voraussetzungen:
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(6) Die Höhe der Förderung wird ausgehend vom in Abs. 1 genannten Gesamtbetrag aufgrund des Verhältnisses der den einzelnen Medieninhabern in den Monaten März bis Juni 2020 für inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb oder die Verbreitung der betreffenden Medien entstandenen direkten und indirekten Personalkosten zueinander errechnet. Von diesen Kosten sind jedenfalls Zuwendungen von Gebietskörperschaften, und Versicherungen, welche den Ersatz derselben oder gleichartiger Kosten vorsehen, abzuziehen. Nicht in Abzug zu bringen ist die dem Medieninhaber insgesamt in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährte oder in Aussicht gestellte Kurzarbeitsbeihilfe.
(7) Von der nach den Bestimmungen dieses Abschnitts ermittelten Höhe der Förderung sind die im Jahr 2020 durch einen Medieninhaber in Anspruch genommene erhöhte Vertriebsförderung gemäß § 17 Abs. 8a iVm § 7 und der Druckkostenbeitrag gemäß §12b in Abzug zu bringen.
(8) Die Förderung nach den vorangehenden Absätzen ist, auch im Falle mehrerer Ansuchen desselben Medieninhabers, mit insgesamt 200 000 Euro begrenzt. Diese Begrenzung gilt auch für Ansuchen mehrerer Medieninhaber aus demselben Medienverbund. Als mit einem Medieninhaber im Verbund stehend gelten Personen oder Personengesellschaften im Sinne des § 9 Abs. 4 des Privatradiogesetzes, BGBl I Nr. 20/2001.
(9) Ansuchen sind innerhalb von dreißig Tagen ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2020 bei der KommAustria einzubringen und haben geeignete Nachweise über die Erfüllung der in den Abs. 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen zu enthalten; für den Nachweis über die Höhe der Personalkosten und der die Förderung mindernden Zuwendungen ist eine von der Geschäftsführung gezeichnete Erklärung vorzulegen. Im Falle von Zweifeln kann die KommAustria auch zu den übrigen Voraussetzungen die Vorlage von Nachweisen verlangen. § 4 Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zehn Tage beträgt.
(10) Der nach dieser Bestimmung für einen Medieninhaber ermittelte Förderbetrag ist abweichend von § 14 Abs. 2 als einmaliger Gesamtbetrag spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2020 zur Auszahlung zu bringen. § 14 Abs. 2 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.