§ 5b EpidemieG (weggefallen)

Epidemiegesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ein elektronisches Register zum Zweck der Durchführung von Screeningprogrammen nach § 5a und zum Zweck der Datenübertragung von bestätigten Infektionen mit SARS-CoV-2 in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten zu betreiben.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ein elektronisches Register zum Zweck der Durchführung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a und zum Zweck der Datenübertragung von bestätigten Infektionen mit SARS-CoV-2 in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten zu betreiben.
  2. (2)Absatz 2Bei der Durchführung von Screeningprogrammen nach § 5a ist dafür Sorge zu tragen, dass die daraus gewonnenen Daten im Register für Screeningprogramme verarbeitet werden.Bei der Durchführung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, ist dafür Sorge zu tragen, dass die daraus gewonnenen Daten im Register für Screeningprogramme verarbeitet werden.
  3. (3)Absatz 3Im Register werden folgende Datenkategorien verarbeitet:
    1. 1.Ziffer einsDaten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), Sozialversicherungsnummer),Daten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), Sozialversicherungsnummer),
    2. 2.Ziffer 2Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    3. 3.Ziffer 3Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach § 5a (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach Paragraph 5 a, (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),
    4. 4.Ziffer 4eine Probematerialkennung (Proben ID), die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht,
    5. 5.Ziffer 5Testergebnis,
    6. 6.Ziffer 6Zeitpunkt der Probenabnahme,
    7. 7.Ziffer 7Zeitpunkt des Testergebnisses,
    8. 8.Ziffer 8Art des Tests,
    9. 9.Ziffer 9Barcode oder QR-Code.
  4. (4)Absatz 4Bei der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 ist zur Identifikation die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH und AS (§ 10 Abs. 2 E-Government-Gesetz) zulässig. Das bereichsspezifische Personenkennzeichen AS darf nur in verschlüsselter Form verwendet und gespeichert werden. Der direkte Personenbezug (Name und Kontaktdaten) ist vom Verantwortlichen unverzüglich unumkehrbar zu löschen, sobald das Testergebnis vorliegt und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 die Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten erfolgt ist.Bei der Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, ist zur Identifikation die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH und AS (Paragraph 10, Absatz 2, E-Government-Gesetz) zulässig. Das bereichsspezifische Personenkennzeichen AS darf nur in verschlüsselter Form verwendet und gespeichert werden. Der direkte Personenbezug (Name und Kontaktdaten) ist vom Verantwortlichen unverzüglich unumkehrbar zu löschen, sobald das Testergebnis vorliegt und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 die Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten erfolgt ist.
  5. (5)Absatz 5Die im Register verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zu den in Abs. 1 genannten Zwecken verarbeitet werden. Die Datenarten Namen und Kontaktdaten dürfen im Register ausschließlich zur Gewinnung von Probenmaterial, zur Information der betroffenen Person über das Testergebnis und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 zur Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten verarbeitet werden.Die im Register verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zu den in Absatz eins, genannten Zwecken verarbeitet werden. Die Datenarten Namen und Kontaktdaten dürfen im Register ausschließlich zur Gewinnung von Probenmaterial, zur Information der betroffenen Person über das Testergebnis und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 zur Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten verarbeitet werden.
  6. (6)Absatz 6Die bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind.Die bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind.
  7. (7)Absatz 7§ 4 Abs. 9, 10 und 12 bis 14 gilt sinngemäß.Paragraph 4, Absatz 9,, 10 und 12 bis 14 gilt sinngemäß.
§ 5b EpidemieG seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 21.01.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ein elektronisches Register zum Zweck der Durchführung von Screeningprogrammen nach § 5a und zum Zweck der Datenübertragung von bestätigten Infektionen mit SARS-CoV-2 in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten zu betreiben.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ein elektronisches Register zum Zweck der Durchführung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a und zum Zweck der Datenübertragung von bestätigten Infektionen mit SARS-CoV-2 in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten zu betreiben.
  2. (2)Absatz 2Bei der Durchführung von Screeningprogrammen nach § 5a ist dafür Sorge zu tragen, dass die daraus gewonnenen Daten im Register für Screeningprogramme verarbeitet werden.Bei der Durchführung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, ist dafür Sorge zu tragen, dass die daraus gewonnenen Daten im Register für Screeningprogramme verarbeitet werden.
  3. (3)Absatz 3Im Register werden folgende Datenkategorien verarbeitet:
    1. 1.Ziffer einsDaten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), Sozialversicherungsnummer),Daten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), Sozialversicherungsnummer),
    2. 2.Ziffer 2Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    3. 3.Ziffer 3Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach § 5a (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach Paragraph 5 a, (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),
    4. 4.Ziffer 4eine Probematerialkennung (Proben ID), die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht,
    5. 5.Ziffer 5Testergebnis,
    6. 6.Ziffer 6Zeitpunkt der Probenabnahme,
    7. 7.Ziffer 7Zeitpunkt des Testergebnisses,
    8. 8.Ziffer 8Art des Tests,
    9. 9.Ziffer 9Barcode oder QR-Code.
  4. (4)Absatz 4Bei der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 ist zur Identifikation die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH und AS (§ 10 Abs. 2 E-Government-Gesetz) zulässig. Das bereichsspezifische Personenkennzeichen AS darf nur in verschlüsselter Form verwendet und gespeichert werden. Der direkte Personenbezug (Name und Kontaktdaten) ist vom Verantwortlichen unverzüglich unumkehrbar zu löschen, sobald das Testergebnis vorliegt und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 die Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten erfolgt ist.Bei der Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, ist zur Identifikation die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH und AS (Paragraph 10, Absatz 2, E-Government-Gesetz) zulässig. Das bereichsspezifische Personenkennzeichen AS darf nur in verschlüsselter Form verwendet und gespeichert werden. Der direkte Personenbezug (Name und Kontaktdaten) ist vom Verantwortlichen unverzüglich unumkehrbar zu löschen, sobald das Testergebnis vorliegt und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 die Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten erfolgt ist.
  5. (5)Absatz 5Die im Register verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zu den in Abs. 1 genannten Zwecken verarbeitet werden. Die Datenarten Namen und Kontaktdaten dürfen im Register ausschließlich zur Gewinnung von Probenmaterial, zur Information der betroffenen Person über das Testergebnis und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 zur Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten verarbeitet werden.Die im Register verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zu den in Absatz eins, genannten Zwecken verarbeitet werden. Die Datenarten Namen und Kontaktdaten dürfen im Register ausschließlich zur Gewinnung von Probenmaterial, zur Information der betroffenen Person über das Testergebnis und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 zur Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten verarbeitet werden.
  6. (6)Absatz 6Die bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind.Die bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind.
  7. (7)Absatz 7§ 4 Abs. 9, 10 und 12 bis 14 gilt sinngemäß.Paragraph 4, Absatz 9,, 10 und 12 bis 14 gilt sinngemäß.
§ 5b EpidemieG seit 31.12.2021 weggefallen.

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