§ 119 ZTG 2019 (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:
    1. 1.Ziffer einsdie Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß § 5 Abs. 4,die Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Paragraph 5, Absatz 4,,
    2. 2.Ziffer 2die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 2die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
    3. 3.Ziffer 3die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß § 10 Abs. 2,die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß Paragraph 10, Absatz 2,,
    4. 4.Ziffer 4die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß §§ 12 Abs. 5 und 7 und 16 Abs. 6,die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß Paragraphen 12, Absatz 5 und 7 und 16 Absatz 6,,
    5. 5.Ziffer 5die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß § 13 Abs. 2,die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß Paragraph 13, Absatz 2,,
    6. 6.Ziffer 6die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß § 16 Abs. 1 Z 4,die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,,
    7. 7.Ziffer 7die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß § 21 Abs. 4,die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß Paragraph 21, Absatz 4,,
    8. 8.Ziffer 8die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 2,die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,,
    9. 9.Ziffer 9die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß § 34 Abs. 4 1. Satz,die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß Paragraph 34, Absatz 4, 1. Satz,
    10. 10.Ziffer 10die Frist gemäß § 55 Abs. 3 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,
    11. 11.Ziffer 11die Frist gemäß § 97 Abs. 2 betreffend die Ablehnung eines Mitglieds des Senates unddie Frist gemäß Paragraph 97, Absatz 2, betreffend die Ablehnung eines Mitglieds des Senates und
    12. 12.Ziffer 12die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 108 Abs. 2.die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 108, Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Die Eidesabnahme gemäß § 11 Abs. 2 mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.Die Eidesabnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Durchführung der Prüfung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.
§ 119 ZTG 2019 seit 30.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 01.07.2022 bis 30.12.2022
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:
    1. 1.Ziffer einsdie Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß § 5 Abs. 4,die Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Paragraph 5, Absatz 4,,
    2. 2.Ziffer 2die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 2die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
    3. 3.Ziffer 3die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß § 10 Abs. 2,die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß Paragraph 10, Absatz 2,,
    4. 4.Ziffer 4die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß §§ 12 Abs. 5 und 7 und 16 Abs. 6,die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß Paragraphen 12, Absatz 5 und 7 und 16 Absatz 6,,
    5. 5.Ziffer 5die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß § 13 Abs. 2,die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß Paragraph 13, Absatz 2,,
    6. 6.Ziffer 6die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß § 16 Abs. 1 Z 4,die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,,
    7. 7.Ziffer 7die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß § 21 Abs. 4,die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß Paragraph 21, Absatz 4,,
    8. 8.Ziffer 8die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 2,die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,,
    9. 9.Ziffer 9die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß § 34 Abs. 4 1. Satz,die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß Paragraph 34, Absatz 4, 1. Satz,
    10. 10.Ziffer 10die Frist gemäß § 55 Abs. 3 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,
    11. 11.Ziffer 11die Frist gemäß § 97 Abs. 2 betreffend die Ablehnung eines Mitglieds des Senates unddie Frist gemäß Paragraph 97, Absatz 2, betreffend die Ablehnung eines Mitglieds des Senates und
    12. 12.Ziffer 12die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 108 Abs. 2.die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 108, Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Die Eidesabnahme gemäß § 11 Abs. 2 mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.Die Eidesabnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Durchführung der Prüfung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.
§ 119 ZTG 2019 seit 30.12.2022 weggefallen.

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