§ 75 BiBuG 2014

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:
    1. 1.Ziffer einsdie Frist gemäß § 7 Abs. 3 betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,die Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 3, betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,
    2. 2.Ziffer 2die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 25 Abs. 3,die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 3,,
    3. 3.Ziffer 3die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß § 28 Abs. 4,die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 28, Absatz 4,,
    4. 4.Ziffer 4die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 40 Abs. 4,die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß Paragraph 40, Absatz 4,,
    5. 5.Ziffer 5die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 40 Abs. 9,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß Paragraph 40, Absatz 9,,
    6. 6.Ziffer 6die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 41 Abs. 6 Z 3 und § 41 Abs. 8,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 41, Absatz 8,,
    7. 7.Ziffer 7die Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß § 42 unddie Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß Paragraph 42, und
    8. 8.Ziffer 8die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß § 58 Abs. 2.die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß Paragraph 58, Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation berechtigt.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 10, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Absatz 3, ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß Paragraph 10,, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(Anm.: Abs. 1 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation berechtigt.

(3) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 10, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 01.07.2022 bis 30.12.2022
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:
    1. 1.Ziffer einsdie Frist gemäß § 7 Abs. 3 betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,die Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 3, betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,
    2. 2.Ziffer 2die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 25 Abs. 3,die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 3,,
    3. 3.Ziffer 3die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß § 28 Abs. 4,die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 28, Absatz 4,,
    4. 4.Ziffer 4die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 40 Abs. 4,die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß Paragraph 40, Absatz 4,,
    5. 5.Ziffer 5die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 40 Abs. 9,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß Paragraph 40, Absatz 9,,
    6. 6.Ziffer 6die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 41 Abs. 6 Z 3 und § 41 Abs. 8,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 41, Absatz 8,,
    7. 7.Ziffer 7die Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß § 42 unddie Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß Paragraph 42, und
    8. 8.Ziffer 8die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß § 58 Abs. 2.die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß Paragraph 58, Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation berechtigt.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 10, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Absatz 3, ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß Paragraph 10,, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(Anm.: Abs. 1 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation berechtigt.

(3) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 10, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

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