Art. 3 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 41/2020)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in KraftArt.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das 3 Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, außer Kraft, sofern im Artikel I dieses Landesgesetzes nicht anderes angeordnet wirdJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) Für Umweltorganisationen, die binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Antrag auf Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zu der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 stellen, gelten die gemäß § 46 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz 2020 und § 91a Abs. 2 Oö. Jagdgesetz, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, auf der elektronischen Plattform bereitgestellten Bescheide mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung als zugestellt.

(4) Umweltorganisationen, die ihre Zugriffsberechtigung auf die elektronische Plattform gemäß § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 im Wege des Abs. 3 erlangt haben, können binnen zwei Wochen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß § 46 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz 2020 und § 91a Abs. 2 Oö. Jagdgesetz, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, abgeschlossen haben und die zwischen dem 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, zugestellt werden. Sie können binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht durch schriftliche Einbringung bei der Behörde erheben. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheids ist der berechtigten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.03.2024

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 41/2020)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in KraftArt.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das 3 Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, außer Kraft, sofern im Artikel I dieses Landesgesetzes nicht anderes angeordnet wirdJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) Für Umweltorganisationen, die binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Antrag auf Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zu der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 stellen, gelten die gemäß § 46 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz 2020 und § 91a Abs. 2 Oö. Jagdgesetz, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, auf der elektronischen Plattform bereitgestellten Bescheide mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung als zugestellt.

(4) Umweltorganisationen, die ihre Zugriffsberechtigung auf die elektronische Plattform gemäß § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 im Wege des Abs. 3 erlangt haben, können binnen zwei Wochen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß § 46 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz 2020 und § 91a Abs. 2 Oö. Jagdgesetz, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, abgeschlossen haben und die zwischen dem 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, zugestellt werden. Sie können binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht durch schriftliche Einbringung bei der Behörde erheben. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheids ist der berechtigten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

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